BGB § 555b Nr. 4, 5
BGH, Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14
Amtlicher Leitsatz
„Einbau von Rauchwarnmeldern: Duldungspflicht des Mieters auch bei vorangegangener Selbstausstattung durch den Mieter
Der BGH hat entschieden, dass die vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme (hier: Einbau von Rauchwarnmeldern) eine bauliche Veränderung ist, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse i. S. v. § 555 b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb vom Mieter zu dulden ist. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude “in einer Hand” sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.“
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 –
Links:
Urteil (VIII ZR 290/14) im Wortlaut auf der Homepage des BGH
Urteil (VIII ZR 216/14) im Wortlaut auf der Homepage des BGH
Amtlicher Leitsatz (VIII ZR 290/14):
„Den Einbau von Rauchwarnmeldern, die der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung – hier § 47 Abs. 4 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) – vornimmt, hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.“