Um Verbrauchern eine schnelle und kostengünstige Alternative zur Streitbeilegung zu bieten, erließ der europäische Gesetzgeber die ADR-Richtlinie (alternative Streitbeilegung) sowie die ODR-Verordnung (Online Streitbeilegung) zur Streitbeilegung zwischen Unternehmern und Verbrauchern bei Online-Kaufverträgen und Online-Dienstleistungsverträgen. Die EU Kommission stellt dafür eine Online-Plattform zur Verfügung, um Verbrauchern gute Möglichkeiten für die Wahrnehmung der alternativen Streitbeilegung zu bieten.
Zur Online-Streitbeilegung (OS): Link
Unternehmen, die online Kauf- und Dienstleistungsverträge abschließen, müssen seit dem 9. Januar 2016 auf ihrer Internetseite – im Impressum – einen Hinweis auf die Online-Streitschlichtungsstelle (OS) der EU aufnehmen. Unterbleibt der Hinweis, kann das zu einer Abmahnung führen, auch wenn die Plattform zur Online-Streitbeilegung voraussichtlich erst am 15. Februar 2016 in Betrieb genommen wird. Da der Maklervertrag als Dienstleistungsvertrag zu verstehen ist, sind auch Makler von der Informationspflicht betroffen. Ebenfalls betroffen sind Sachverständige, sofern sie ihre Leistung auch gegenüber Verbrauchern erbringen. Gleiches gilt grundsätzlich für Verwalter, wobei WEG-Beschlüsse nicht in den Anwendungsbereich fallen.
Der Immobilienverband IVD empfielt folgende Text:
„Verbraucherinformationen:
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr“
Seminar Empfehlung: Konfliktlösung: „Der Konflikt ist der Motor des Fortschritts.“
Weitere Pflichten voraussichtlich ab 01.04.2017:
Neben der Verordnung über die Online-Streitbeilegung gibt es das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, welches weitere Informationspflichten für Unternehmer regelt. Diese Informationen betreffen alle Unternehmen, die mit Verbrauchern Kauf- oder Dienstleistungsverträge – online und offline – abschließen. Die Informationspflicht gilt jedoch voraussichtlich erst ab dem 1. April 2017. Von der Informationspflicht ausgenommen sind Unternehmen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.
Der Art. 14 Abs. 1 und 2 der ODR-Verordnung lautet:
“ (1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.
(2) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.“
Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates v. 29.01.2016 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
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