„Abrechnung der Heizperiode bis 30.06.xx“ Verursacht die Klausel einen Nachforderungsausschluss?

BGH, 20.01.2016 – VIII ZR 152/15

Eine Klausel bzgl. der Abrechnung der Heizperiode bis 30.06. ist kein Nachforderungsausschluss, so das BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 20.01.2016.
Einer unter der Geltung des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 MHG von einem Vermieter in einem Wohnraummietvertrag gestellten Formularklausel, die bestimmt:
„Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen. …“,
ist keine Ausschlusswirkung dahin beizumessen, dass der Vermieter mit Ablauf dieser Frist gehindert ist, Heizkostennachforderungen geltend zu machen.

vorhergehend:

  • LG Berlin, 29.04.2015 – 18 S 14/14
  • AG Spandau, 03.12.2013 – 11 C 176/13