BGH, Urteil vom 13.04.2016 – VIII ZR 39/15
In diesem Fall, erhob eine Vermieterin vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee die Klage auf Ersatz der Kosten für die Schadensbeseitigung von Mängeln am Laminatboden, Schimmelbildung innerhalb der Fensterrahmen und an Silikonfugen, Wänden und Decken sowie weitere kleinerer Mängel, zusätzlich die Kostenerstattung für das Privatgutachten sowie auf Zahlung der rückständigen Miete.
Der Beklagte Mieter führte die Schäden seinerseits auf Baumängel zurück und hatte die Bruttomiete um 25% gemindert. Die Vermieterin vertrat die Auffassung, welche durch das Privatgutachten gestützte wurde, dass die feuchtigkeitsbedingten Schäden, die ihr der Beklagte zudem zu spät angezeigt habe, durch falsches lüften und heizen verursacht wurden und allein in des Beklagten Verantwortung liege.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshof:
„a) Zur Frage, ob die Nichtzahlung einer auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten zurückgehende titulierte Schadensersatzforderung des Vermieters eine die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses berechtigende schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters darstellt.
b) Im Rahmen der nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderlichen Prüfung, ob die Verletzung mietvertraglicher Pflichten auf einem Verschulden des Mieters beruht, trägt – wie aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entnommen werden kann – dieser die Darlegungs- und Beweislast für sein fehlendes Verschulden.
c) Ist der Mieter wegen einer erheblichen und schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen (Neben-)Pflicht zur Obhut der Mietsache rechtskräftig zur Leistung von Schadensersatz verurteilt worden, kann in dem beharrlichen Leugnen der Pflichtverletzung jedenfalls dann ein berechtigter Grund zur ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegen, wenn Umstände festgestellt werden können, die die Besorgnis des Vermieters begründen, der Mieter setze seine Obhutspflichtverletzung auch nach der rechtskräftigen Verurteilung fort.“
So der Bundesgerichthof.
Vorhergehend:
- LG Berlin, 03.02.2015 – 63 S 230/14
- AG Pankow/Weißensee, 19.06.2014 – 102 C 53/14
Quelle: Urteil des VIII. Zivilsenats vom 13.4.2016 – VIII ZR 39/15 –