Das Amtsgericht Aachen hat in seinem Urteil von 16.03.2016 entschieden.
AG Aachen, Urteil vom 16.03.2016 – 115 C 448/15
Fasst der Vermieter in einer Betriebskostenabrechnung die Positionen „Grundsteuer“ und „Straßenreinigung“ als „städtische Abgaben“ zusammen, so ist die Abrechnung formell fehlerhaft. Ihm steht in diesem Fall kein Anspruch auf Nachzahlung zu.
Quelle: Amtsgericht Achern