Damit Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können müssen zwei Bedingungen erfüllt werden:
- Eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag.
- Die Kosten sind gemäß §2 Betriebskostenverordnung Umlagefähig.
Außerdem dürfen nur tatsächlich entstandene Betriebskosten umgelegt werden.
Liste der Umlagefähige Kosten gemäß §2 Betriebskostenverordnung:
- die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks z.B die Grundsteuer
- die Kosten der Wasserversorgung
- die Kosten der Entwässerung
- die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage
- Die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
- die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
- die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs
- die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
- die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- die Kosten der Gartenpflege
- die Kosten der Beleuchtung
- die Kosten der Schornsteinreinigung
- die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
- die Kosten für den Hauswart
- die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage
- die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege
- sonstige Betriebskosten
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