Kein Abzug von Sowieso-Kosten in der Wohngebäudeversicherung
Den Versicherungsnehmer (VN) einer Wohngebäudeversicherung trifft keine Verpflichtung, vorrangig beim Schadensverursacher Regress zu nehmen. Der Versicherer ist in diesem Fall nicht berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung zu reduzieren.
OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2017 – 8 U 5/17
VVG § 28 Abs. 2, §§ 82, 86 Abs. 2
Quelle: https://www.imr-online.de