Die Bundesregierung hat am 21.03.2018 einen Entwurf der vierten Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnungbeim beim Bundesrat eingebracht.
Durch § 34c Absatz 2a GewO in Verbindung mit § 15b Absatz 1 MaBV wird eine Pflicht zu einer regelmäßigen Weiterbildung in einem Umfang von 20 Stunden in einem Zeitraum von drei Jahren eingeführt. Die Weiterbildungspflicht betrifft sowohl die Gewerbetreibenden (Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter) als auch deren Beschäftigte, die unmittelbar bei der Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 4 GewO mitwirken.
Umfang:
20 Stunden Fortbildung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, regelmäßig.
Inhalt:
- Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Immobilienmakler regelt die Anlage 1 A (zu § 15b Absatz 1). Weitere Informationen
- Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter regelt die Anlage 1 B (zu § 15b Absatz 1). Weitere Informationen
- Qualität der Weiterbildungsmaßnahme werden in der Anlage 2 (zu § 15b Absatz 1) Weitere Informationen
Form: Nach §34c Satz 3 können alle Formen der Weiterbildung genutzt werden, das heißt nicht nur die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen und von Schulungen und Seminaren durch externe Anbieter, sondern auch blended-Learning, e-Learning, aber auch die Teilnahme an betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen.
Bei Weiterbildungsmaßnahmen im begleiteten Selbststudium ist jedoch eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.
Dadurch wird ausgeschlossen, dass zum Beispiel das bloße Lesen von Fachliteratur ohne fachliche Begleitung durch den Weiterbildungsanbieter (unbegleitetes Selbststudium) gegenüber der zuständigen
Behörde als Weiterbildungsmaßnahme angegeben wird.
Die Weiterbildungsmaßnahme muss bestimmten Mindestanforderungen an die Qualität genügen, die in der Anlage 2 aufgeführt sind. Der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme muss gewährleisten, dass er diese
Mindestanforderungen einhält. Die Anforderungen der Anlage 2 gelten auch für betriebsinterne Weiterbildungsmaßnahmen sowie für Weiterbildungsangebote für selbstgesteuertes Lernen mit Lernerfolgskontrolle. Wie er dies sicherstellt, bleibt ihm überlassen.
Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss von dem zur Weiterbildung Verpflichteten dokumentiert werden, indem er die entsprechenden Nachweise wie Teilnahmebescheinigungen
oder Zertifikate sammelt. Er hat die entsprechenden Nachweise (Teilnahmebescheinigungen etc.) für
einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren. Die zuständigen Behörden haben damit die Möglichkeit, im Einzelfall die Erklärung des Verpflichteten zu prüfen.
Erklärungspflicht:
Der zur Weiterbildung Verpflichtete hat darüber hinaus nach Absatz 3 alle drei Kalenderjahre bis zum
31. Januar des Folgejahres gegenüber der zuständigen Behörde eine Erklärung abzugeben über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme.
Informationspflicht:
Die neu angefügte Nummer 3 in Satz 1 verpflichtet den Gewerbetreibenden, dem Auftraggeber auf dessen Anfrage unverzüglich Angaben über die von ihm und seinen weiterbildungsverpflichteten Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen sowie über die vorliegenden berufsspezifischen Qualifikationen,zum Beispiel eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobiienfachwirtin, zu machen.
Der Gewerbetreibende kann diese Informationspflicht durch Verweis auf entsprechende Angaben auf seiner Internetseite erfüllen. Weitere Informationen
Bußgeld: (§ 18 MaBV)
Es werden neue Ordnungswidrigkeitstatbestände eingeführt. Danach kann die Nichteinhaltung der Pflichten nach § 15b, wonach der Gewerbetreibende Nachweise und Unterlagen über absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen aufbewahren muss sowie eine Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde über die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen abzugeben hat, mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 € geahndet werden.
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Quelle: Bundesrat Drucksache 93/18