Bei Wärmemengenzählern wird immer nach Heizkostenverordnung abgerrechnet. § 7 Abs. 1 Satz 3 Heizkostenverordnung gilt nicht bei installierten Wärmemengenzählern! so das
LG Dortmund, Beschluss vom 08.06.2018 – 17 S 33/18
Die Heizkostenverordnung bietet bei hohen Rohrwärmeverlusten lediglich gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 Heizkostenverordnung die Möglichkeit, den Wärmeverbrauch der Nutzer nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen (= VDI 2077).
Im Gegensatz zu Heizkostenverteilern ermitteln Wärmemengenzähler die abgegebene Wärmeenergie anhand Volumenstrom sowie der Differenz aus Vor- und Rücklauftemperatur, so dass sie auch den wesentlichen Teil der Rohrwärme erfassen. Damit kommt ein Korrekturverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Heizkostenverordnung nicht in Betracht.
HeizkostenV § 3 Satz 1, § 7 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 4
Problem/Sachverhalt
Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin. Sie ist der Auffassung, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.11.2016 über die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen für 2015 in Bezug auf die Position „Heizkosten“ nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung gem. § 21 Abs. 4 WEG entspreche. Zur Begründung führt sie aus, dass der erfasste Wärmeverbrauch bei einem unstreitigen Rohrwärmeverlust von ca. 35% nicht nach der HeizkostenV, sondern nach Miteigentumsanteilen zu verteilen sei. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wurde vom Amtsgericht abgewiesen, wogegen die Klägerin vor dem Landgericht Berufung einlegte.
Entscheidung
Erfolglos! Trotz eines unstreitig zu hohen Wärmeverlustes ist davon auszugehen, dass die gelieferte Wärmemenge in der betreffenden Immobilie tatsächlich verbraucht wurde und eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Eigentümergemeinschaft besteht, weshalb der diesbezügliche Gesamtbetrag auch zutreffend in die Abrechnung einzustellen war. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für ein Abweichen von der HeizkostenV gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 nicht vor, da in der Immobilie Wärmemengenzähler installiert sind. Im Gegensatz zu Heizkostenverteilern ermitteln Wärmemengenzähler die abgegebene Wärmeenergie anhand des Volumenstroms sowie der Differenz aus Vor- und Rücklauftemperatur, so dass sie auch den wesentlichen Teil der Rohrwärme erfassen. Außerdem wären auch die im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV nach VDI 2077 zu beachtenden Mindestwerte nicht unterschritten. So setzt VDI 2077 zunächst eine Unterschreitung eines Verbrauchswärmeanteils von 34% voraus. Im vorliegenden Fall beträgt der Anteil der erfassten Verbrauchswärme jedoch ca. 65%. Da hiermit auch weitaus mehr als 20% der Verbrauchswärme erfasst wurden, scheidet eine Korrektur der Abrechnung aufgrund Treuwidrigkeit unter Billigkeitsgesichtspunkten ebenfalls aus.
§ 7 HeizKostenV Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl.I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl-oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 von Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.
Quelle: IMRRS 2018, 1375 Entscheidung im Volltext
Hinweis: Nächster Seminartermin