Dem Kläger gehört ein Grundstück in einer Straße der beklagten Ortsgemeinde Kirburg. Die Kommune tauschte in dieser Straße im Jahre 2016 die Lampenköpfe der Straßenbeleuchtung aus und stellte diese von Quecksilberdampflampen auf LED-Beleuchtung um. Hierfür verlangte sie vom Kläger und den übrigen Anliegern der Straße, gestützt auf ihre Ausbaubeitragssatzung, einen einmaligen Beitrag für den Ausbau der Teileinrichtung Beleuchtung. Gegen den Beitragsbescheid erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses wurde allein darauf gestützt, dass der Widerspruch verfristet und dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, weil er noch innerhalb der laufenden Widerspruchsfrist Kenntnis von dem Bescheid erlangt und danach genügend Zeit gehabt habe, fristgerecht Widerspruch zu erheben.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klage, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, sei bereits unzulässig, da der Kläger nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt habe und ihm keine Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Dies habe der Kreisrechtsausschuss im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, den angefochtenen Bescheid nicht erhalten zu haben. Mit diesem Einwand sei er ausgeschlossen, da er weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren vor der mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen habe. Nach mehr als eineinhalb Jahren, in denen er sowohl gegenüber der Beklagten, gegenüber dem Kreisrechtsausschuss, auch in dessen mündlicher Erörterung auf Befragen der Vorsitzenden, als auch im Rahmen der Klage den Eindruck erweckt habe, den Bescheid erhalten zu haben und zu kennen, sei Verwirkung dieses Einwandes eingetreten. Ob der Einwand zutreffe, brauche daher nicht mehr geprüft zu werden.
Darüber hinaus liege in der Sache in dem von der beklagten Ortsgemeinde beschlossenen Austausch der Lampenköpfe mit Einbau von LED-Lampen, der Kabel in der Lampe und der Erdungsschellen eine beitragspflichtige Erneuerung der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung einer Anliegerstraße vor. Die bisher dort eingebauten Quecksilberdampflampen dürften nach europäischem Recht sei 2015 nicht mehr hergestellt und verkauft werden. Ein Austausch allein der Leuchtmittel in den Straßenlampen sei daher nicht mehr möglich. Zudem sei die Beleuchtungseinrichtung 40 Jahre alt, so dass die übliche Nutzungsdauer abgelaufen sei.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle:Pressemitteilung Nr. 3/2019
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