Ein Geräteanbieter von Heizkostenverteilern und Wasserzählern muss seine Kunden in die Lage versetzen, die Daten selbst auszulesen und abzurechen, wenn der Servicevertrag beendet ist, der mit längerer Laufzeit versehene Gerätemietvertrag aber noch fortbesteht. Er darf sich nicht weigern, seinem Kunden als Mieter der Geräte die Entschlüsselungscodes zur Verfügung zu stellen.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.2018 – 385 C 2556/17 (70) –
So hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall entschieden und datenschutzrechtliche Bedenken verneint. Grund für den Rechtsstreit waren getrennte Verträge über die Miete von Heizkostenverteilern und Wasserzählern einerseits und den Erfassungs- und Abrechnungsservice andererseits. Die gemieteten Geräte übermittelten die erfassten Werte dabei per Funk derart verschlüsselt an den Geräteanbieter, dass nur er in der Lage ist, den Verbrauch im Rahmen des ebenfalls mit ihm abgeschlossenen gesonderten Servicevertrages auszulesen und abzurechnen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main darf sich der Geräteanbieter nicht weigern, seinem Kunden als Mieter der Geräte die Entschlüsselungscodes zur Verfügung zu stellen, wenn der Servicevertrag beendet ist, der mit längerer Laufzeit versehene Gerätemietvertrag aber noch fortbesteht. Der Geräteanbieter müsse seinen Kunden in die Lage versetzen, die Daten selbst auszulesen und abzurechnen. Weigere er sich, könne der Kunde auch zur Kündigung des Gerätemietvertrages berechtigt sein.
Der Kunde habe ansonsten keine Möglichkeit zur vertragsgerechten Nutzung der gemieteten Geräte mehr. Verliere er den Zugang zu den von den Geräten erzeugten Daten seien diese für ihn funktionslos. Der Anbieter könne sich nur dann darauf berufen, dass der Kunde mit dem Abschluss eines langfristigen Mietvertrages und eines kurzfristigen Servicevertrages dieses Risiko freiwillig eingegangen sei, wenn feststehe, dass dem Kunden das Risiko bewusst gewesen sei, etwa weil es in den Geschäftsbedingungen des Anbieters erläutert sei.
Gerätemietvertrag und Servicevertrag eine sachliche Einheit
Gerätemietvertrag und Servicevertrag seien technisch verschränkt und bildeten eine sachliche Einheit. Für Serviceverträge gelte aber, anders als für Gerätemietverträge, eine gesetzliche Begrenzung der Laufzeit von zwei Jahren. Diese Beschränkung dürfe der Anbieter nach § 306a BGB nicht dadurch umgehen, dass er seine sachlich als Einheit anzusehende Leistung in zwei verschiedene Vertragswerke aufspalte.
Datenschutzrechtliche Bedenken
Auch durchgreifende datenschutzrechtliche Bedenken an der Offenlegung der Entschlüsselungscodes gegenüber dem Kunden bestünden nicht. Für die betroffenen Wohnungsmieter ergebe es keinen Unterschied, ob der Anbieter der Geräte oder der Kunde die Gerätedaten auslese.
§ 306a BGB Umgehungsverbot
„Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.“
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21. September 2018 – 385 C 2556/17 (70)
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