Für die Jahresabrechnung hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält.
Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung aber nur, wenn sie – anders als der Wirtschaftsplan – nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist.
„Nach diesen Grundsätzen hat entsprechend § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Dazu hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung aber nur, wenn sie – anders als der Wirtschaftsplan – nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist. Diesem Anspruch genügt die Darstellung der Instandhaltungsrücklage für 2016 nicht, weil sich, selbst wenn man sowohl die Darstellung der Rücklagenentwicklung auf Seite 2 der jeweiligen Jahresabrechnung als auch die Rücklagenabrechnung 2016 betrachtet, an keiner Stelle ergibt, in welcher Höhe tatsächlich insgesamt in die Rücklage eingezahlt wurde. So weist die Rücklagenentwicklung auf Seite 2 der Jahresabrechnung einen Zugang von 10.000,00 Euro aus. Dies würde bedeuten, dass sämtliche Eigentümer vollständig in die Rücklage eingezahlt hätten.
Aus den vorgelegten Rücklagenabrechnungen der Klägerin ergibt sich jedoch jedenfalls hinsichtlich der Garage, dass diese keinerlei Vorauszahlungen auf die Instandhaltungsrücklage geleistet hat. Denn dort ist im Rahmen der Rücklagenabrechnung ausgewiesen, dass eine Vorauszahlung von 36,00 Euro gefordert gewesen sei und keine Vorauszahlung geleistet wurde.
Mithin kann der Zugang bei der „vorhandenen IRL“ sich gerade nicht auf die ausgewiesenen 10.000,00 Euro belaufen. Dies allein würde eine Ungültigerklärung der Darstellung der Instandhaltungsrücklage in Rücklagenentwicklung bzw. Rücklagenabrechnung rechtfertigen, denn die Darstellung der tatsächlich gezahlten Beiträge ist eine Mindestanforderung der Rücklagendarstellung.“
So das LG Lüneburg, Urteil vom 10.10.2018 – 9 S 45/18
vorhergehend:
AG Hannover, 24.05.2019 – 482 C 5701/17
§ 28 WEG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
„(1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:
1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
2. die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung;
3. die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.
(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.
(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.
(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.“
§ 49 WEG Kostenentscheidung
„(1) Wird gemäß § 21 Abs. 8 nach billigem Ermessen entschieden, so können auch die Prozesskosten nach billigem Ermessen verteilt werden.
(2) Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist.“
Quelle: LG Lüneburg, Urteil vom 10.10.2018 – 9 S 45/18
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