Bei einer an den Hausmeister entrichteten Notdienstpauschale handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten.
So das BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 -VIII ZR 62/19 –
vorhergehend:
LG Berlin
AG Berlin-Charlottenburg
Tatbestand:
Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 27. Januar 2003 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine(preisgebundene)Wohnung in Berlin. Nach §3 Abs. 2 des Mietvertrags tragen die Beklagtendie Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 II.Berechnungsverordnung und haben hieraufmonatliche Vorauszahlungenzu entrichten.
Die von der Klägerin für das Jahr 2016 erstellte Betriebskostenabrech-nung weisteine „Notdienstpauschale“ in Höhe von insgesamt 1.199,52 € aus, welche die Klägerin dem Hausmeister für dessen Notdienstbereitschaft bei Stö-rungsfällen wie beispielsweise Stromausfall, Heizungsausfall oder Wasserrohr-bruch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten gezahlt hatte.
Den sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Nachzahlungsbetrag beglichen die Beklagten mit Ausnahme eines auf die anteilige Notdienstpauschale nebst Ausfallwagnis entfallenden Betrages voninsgesamt 102,84 €. Die auf Zahlung des vorgenannten Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Revision hat keinen Erfolg.
§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
„(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.“
§ 1 BetrKV Betriebskosten
„(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.“
Quelle: BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 -VIII ZR 62/19
Hinweis: Nächster Seminartermin