Kürzungsrecht bei Heiz- und Warmwasserkosten wegen Schätzung der Warmwasseranteil nach § 9 HeizKostenV.
- Der Mieter hat nicht deshalb ein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV, weil die einheitlich entstandenen Kosten einer verbundenen Anlage zur zentralen Bereitstellung von Heizungswärme und Warmwasser unter Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizKV lediglich rechnerisch nach einem in der Heizkostenverordnung vorgesehenen Ersatzverfahren aufgeteilt werden.
- Treuwidrige Umlegung von Grundsteuernachforderungen nach dem Abflussprinzip für Zeiträume vor Beginn des Mietverhältnisses.
So das LG Heidelberg, Urteil vom 28.05.2020 – 5 S 42/19
vorhergehend:
AG Heidelberg, 03.09.2019 – 21 C 86/19
Die Beklagte hat entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizKV die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge nicht mit einem Wärmemengenzähler gemessen, weil ein solches Gerät nicht vorhanden ist. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 HeizKV sind bei verbundenen Anlagen die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen, wobei die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen sind. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden – wofür im Streitfall nichts vorgetragen noch sonst ersichtlich ist -, kann sie rechnerisch in Abhängigkeit vom Volumen des verbrauchten Wassers und der mittleren Temperatur des Warmwassers berechnet werden, § 9 Abs. 2 Satz 2 HeizKV.
Nur in – wiederum weder behaupteten noch sonst ersichtlichen – Ausnahmefällen, in denen weder die Wärmemenge noch das Volumen des verbrauchten Warmwassers gemessen werden können, kann die Berechnung nach § 9 Abs. 2 Satz 4 HeizKV rechnerisch in Abhängigkeit von der versorgten Fläche geschehen.
Gleichwohl ging die Beklagte in der zuletzt genannten Weise vor. Ausweislich der Heiz-, Warm- und Kaltwasserabrechnungen wurde für die Mietsache Fernwärme bezogen und der Heizwärmeverbrauch mit Heizkostenverteilern erfasst.
Der Warmwasserverbrauch wurde gemessen.
Die Trennung der Gesamtkosten der Heizungsanlage erfolgte gemäß der zugehörigen Erläuterung mit einer Formel in Abhängigkeit von der mit Warmwasser versorgten Wohnfläche.
Dieser Verstoß führt aber nicht dazu, dass der Kläger gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV das Recht hätte, „bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen“
Inwieweit § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV in einer solchen Konstellation eingreift, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt.
Das Landgericht Itzehoe hat zunächst der Auffassung zugeneigt, eine in diesem Sinne verbrauchsabhängige Abrechnung sei auch die Anwendung eines in der Heizkostenverordnung vorgesehenen Ersatzverfahrens, geht aber inzwischen davon aus, dass die Ermittlung nach einem Ersatzverfahren, dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, das Kürzungsrecht begründet (LG Itzehoe, Urteil vom 22.03.2019 – 9 S 26/18 -).
Das Landgericht Potsdam (Hinweisbeschluss vom 14.09.2017 und Beschluss vom 24.10.2017 – 4 S 33/17 -) und das Landgericht Halle (WuM 2019, 318) haben in vergleichbaren Konstellationen die gegen Anwendung des Kürzungsrechts eingelegten Berufungen als offensichtlich unbegründet angesehen.
Demgegenüber hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin (NJOZ 2018, 1092) lediglich einen das Kürzungsrecht nicht eröffnenden „Formalverstoß“ angenommen, während die 63. Zivilkammer des Landgerichts Berlin (Urteil vom 16.01.2018 – 63 S 91/17 -) die Gegenauffassung vertritt. Die 65. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hält das Kürzungsrecht nur für anwendbar, wenn die Wassermenge erfasst wird, nicht hingegen, wenn die Trennung rein flächenbezogen erfolgt (Urteil vom 20.06.2018 – 65 S 29/18 -).
Siehe auch Kann der Mieter die Heizkostenabrechnung kürzen, wenn kein Wärmezähler für Warmwasser installiert wurde?
Die Literatur hält § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV überwiegend für unanwendbar (Drager, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHersg.: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hersg.: Schmidt, HeizkostenV § 9 Rn. 15; Zehelein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, HeizkostenV § 9 Rn. 3; Langenberg/Zehelein, in: Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 9. Auflage 2019, K. Rn. 150; Schneider in: Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Aufl. 2018, § 556a BGB Rn. 152; a.A. Schumacher, in: Danner/Theobald, Energierecht, Werkstand: 103. EL Oktober 2019, HeizkostenV § 9 Rn. 7 f.; Wall, jurisPR-MietR 17/2017 Anm. 2; differenzierend Pfeifer, in: BeckOK Mietrecht, Schach/Schultz/Schüller, 19. Edition Stand: 01.03.2020, HeizkostenV § 12 Rn. 11c).
Das BGH schließt sich der Auffassung an, wonach das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV unanwendbar ist, wenn die einheitlich entstandenen Kosten unter Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizKV nur rechnerisch aufgeteilt werden, und zwar auch dann, wenn – wie im Streitfall – zu Unrecht die Formel nach § 9 Abs. 2 Satz 4 HeizKV angewandt wird. Es ist auch in diesem Fall mit dem Wortlaut der Verordnung zu vereinbaren, wonach das Kürzungsrecht nur entsteht, wenn entgegen den Vorschriften dieser Verordnung „nicht verbrauchsabhängig“ abgerechnet wird.
Vom Verbrauch abhängig – nämlich von der Erfassung der Heizkostenverteiler – ist die Abrechnung selbst dann, wenn nicht einmal das verbrauchte Warmwasservolumen eingestellt, sondern stattdessen die versorgte Wohnfläche als verbrauchsunabhängiger Faktor zu Grunde gelegt wird.
Bei dieser Sachlage ist maßgeblich auf den Regelungszweck abzustellen. Zweck der Heizkostenverordnung ist es, das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig zu beeinflussen und damit Energieeinspareffekte zu erzielen. Dem jeweiligen Nutzer soll durch die verbrauchsabhängige Abrechnung der Zusammenhang zwischen dem individuellen Verbrauch und den daraus resultierenden Kosten bewusst gemacht werden BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 329/14
Quelle: LG Heidelberg, Urteil vom 28.05.2020 – 5 S 42/19
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