Referentenentwurf (EEG)
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wichtigste Inhalte der Regelung:
Förderung allgemein:
- Festschreibung der Ausbaukorridore bis 2028, um das Ziel von 65 Prozent EE-Strom bis 2030 zu erreichen.
- Ende der Vergütung bei negativen Preisen, wenn der Preis zwei Viertelstunden in Folge negativ ist.
Förderung Wind an Land:
- Beteiligungsmodell für Kommunen und Anwohner im Wesentlichen so, wie von der Bundesregierung in einem Eckpunktepapier vorgeschlagen.
- Erweiterung des Referenzertragsmodells auf Standorte mit 60 %.
- Einführung eines Südbonus.
- Streichung Netzausbaugebiet.
Förderung PV:
- Ausweitung der Flächenkulisse bei Seitenrandstreifen von 110 auf 220 Meter.
- Erhöhung der maximalen Projektgröße von 10 auf 20 MW.
- Senkung des Höchstwerts von 7,5 auf 5,9 Cent/kWh.
- Einführung eines eigenen Ausschreibungssegments für Dachanlagen. Dies erfolgt gleitend für Anlagen ab 100 kW.
- Anschlussregelung für kleine PV-Anlagen bis 100 kW nach Ende der Förderung: Marktwert abzüglich Servicepauschale.
- Erhöhung der Mieterstromförderung.
Förderung Biomasse:
- Fortsetzung der Förderung über 2022 hinaus
- Einführung eines Ausschreibungssegments für Biomethan.
- Einführung eines Südbonus.
„Für die Realisierung neuer Erneuerbare-Energien-Projekte ist es wichtig, die Akzeptanz in der Bevölkerung auf einem hohen Niveau zu erhalten. Als eine wichtige Maßnahme hierfür hat der Deutsche Bundestag am 18. Juni 2020 eine Windabstandsregelung verabschiedet.
Mit dem EEG 2021 werden gezielte weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Akzeptanz vorgelegt. Bürgerinnen und Bürger sowie Standortkommunen sollen künftig –wie im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat vereinbart finanziell an den Erträgen neuer Windenergieanlagen beteiligt werden. Diese direkten Zahlungen sorgen für Anreize, damit vor Ortneue Flächen für die Windenergie ausgewiesen werden.Gleichzeitig werden die Standortkommunen für die mit den neuen Anlagen einhergehen-den Beeinträchtigungen,z.B. des Landschaftsbildes, entschädigt.
Bei der Photovoltaikwerden die Rahmenbedingungen für den sog. „Mieterstrom“ verbessert, wie bereits im Mieterstrombericht der Bundesregierung angekündigt.“ So das BMWi im Referentenentwurf (EEG)
Quelle: IHK Karlsruhe
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