Dürfen nicht durchführbare Eigentümerversammlungen abgesagt werden?

Nicht durchführbare Eigentümerversammlungen dürfen abgesagt werden.

So das LG Meiningen, Beschluss vom 04.08.2020 – 4 T 119/20

Eine am Tag der Einladung noch zulässige, später aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Vorgaben unzulässige Versammlung abzusagen, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin hatte die Ladung zur Eigentümerversammlung vom 11.03.2020 am 13.03.2020 in die Post gegeben.
Am 13.03.2020 erließ die Stadt Erfurt die Allgemeinverfügung, in der Versammlungen untersagt wurden.
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
In seiner Beschwerde vertritt der Antragsteller die Ansicht, dass die Eigentümerversammlung durch die Allgemeinverfügung der Stadt Erfurt vom 13.03.2020 verboten worden sei. Die Eigentümerversammlung müsse nicht zwingend abgehalten werden. Außerdem hätten insgesamt ca. 90 Eigentümer aus dem gesamten Bundesgebiet eingeladen werden müssen. Wegen der allgemeinen Gefahrenlage habe die Einberufung zur Eigentümerversammlung aber auch ohne Allgemeinverfügung vom 13.03.2020 nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und gesetzesmäßige Verwaltung der WEG entsprochen.

Entscheidung

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Dem Antragsteller ist insoweit zuzustimmen, dass in der Allgemeinverfügung von öffentlichen Veranstaltungen nicht die Rede ist. Jedoch ist im offiziellen Stadtportal der Stadt Erfurt alleine von „öffentlichen Veranstaltungen“ die Rede. Sie galt ab Sonntag, 14.03.2020. Im Zeitpunkt der Erstellung der Ladung zur Eigentümerversammlung am 11.03.2020 hätten keine rechtlichen Hindernisse existiert, eine Wohnungseigentümersammlung durchzuführen. Noch in der vorläufigen Thüringer Grundverordnung zur Eindämmung der Corona Pandemie vom 24.03.2020 wurde die Teilnahme an Sitzungen weiterhin für möglich erklärt. Ein rechtliches Hindernis zur Ladung zur Eigentümerversammlung existierte deshalb weder am 11.03.2020 noch am 13.03.2020. Die Antragsgegnerin hat unverzüglich reagiert, indem sie bereits am 19.03.2020 die Eigentümerversammlung absagte.
Nach Inkrafttreten des WEMoG ist es in erster Linie eine Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, eine Versammlung einzuberufen. § 24 Abs. 1 WEG weist die Erfüllung dieser Pflicht lediglich im Rahmen der internen Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen dem Verwalter zu. Wird pflichtwidrig keine Versammlung einberufen, richtet sich der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Einberufung daher gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Regierungsentwurf BT-Drucks. 19/18791, S. 58) und damit auch ein Antrag, die Versammlung abzusagen.So VizePräsLG a. D. Hans-Joachim Weber.

Quelle: LG Meiningen, Beschluss vom 04.08.2020 – 4 T 119/20
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