Novellierung des Wertermittlungsrechts – ImmoWertV 2021, ImmoWertA
Das Bundeskabinett hat die ImmoWertV 2021 am 12. Mai 2021 beschlossen.
Die ImmoWertV Bedarf nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes und § 199 Absatz 1 BauGB noch die Zustimmung des Bundesrats.
Die Beschlussfassung des Bundesrats zu ImmoWertV ist für den 25. Juni 2021 vorgesehen.
Die Verordnung ImmoWertV soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Da es sich um ein sehr umfangreiches Novellierungsvorhaben handelt, war das BMI im Verordnungsgebungsverfahren bestrebt, eine möglichst breite fachliche Diskussion zu ermöglichen. Abweichend vom Üblichen fand daher eine zweistufige Beteiligung statt.
Künftig soll es nur noch zwei Regelungswerke geben:
- Die wesentlichen Grundsätze sämtlicher bisheriger Richtlinien sollen in eine vollständig überarbeitete Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) in anwenderfreundlicher Form integriert und verbindlich werden.
- Für weitergehende Hinweise, die keinen Regelungscharakter haben, aber zum Verständnis beitragen, sollen Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV (ImmoWertA) beschlossen werden.
Muster-Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertA)
Die Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV (ImmoWertA) sind nicht Gegenstand der Kabinettbefassung und des Bundesratsverfahrens. Nach Abschluss des Verordnungsgebungsverfahrens wird vom BMI in Abstimmung mit Ländern und Verbänden ein Vorschlag erarbeitet, der der Fachkommission Städtebau als dem zuständigen Gremium der Bauministerkonferenz mit der Empfehlung der abschließenden Beratung und Beschlussfassung übermittelt werden soll. Im Falle der Beschlussfassung durch die Fachkommission dient die ImmoWertA als Muster für entsprechende Erlasse der Länder. Die ImmoWertA sind somit vergleichbar mit den Muster-Einführungserlassen bei BauGB-Novellen.
Bislang fanden sich die Vorgaben zur Ermittlung der Verkehrswerte und zur Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten in der ImmoWertV 2010 und in insgesamt fünf Richtlinien (Bodenrichtwertrichtlinie, Sachwertrichtlinie, Vergleichswertrichtlinie, Ertragswertrichtlinie sowie Teile der Wertermittlungsrichtlinien von 2006). Die ImmoWertV 2010 beschränkte sich dabei auf Kernaussagen. Detailliertere Vorgaben fanden sich in den Richtlinien, die jedoch lediglich Empfehlungscharakter hatten und nicht von allen Ländern umgesetzt wurden.
Künftig sollen alle wesentlichen Grundsätze verbindlich in der ImmoWertV 2021 geregelt sein. Darüber hinausgehende erläuternde Hinweise zu den einzelnen Paragrafen der ImmoWertV 2021 sollen in Muster-Anwendungshinweisen zur ImmoWertV (ImmoWertA) gegeben werden.
Inhaltliche Änderungen an den bisherigen Vorgaben sind nur in begrenztem Umfang vorgesehen.
Die ImmoWertV 2021 regelt auch weiterhin in Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 199 Absatz 1 BauGB lediglich Grundsätze für die Wertermittlung und für die Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten.
Quelle: Novellierung des Wertermittlungsrechts, Kabinettfassung
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