Nutzungspflicht für erneuerbare Energien
Die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an erneuerbare Energien schreiben die Vorgaben des aufgehobenen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes fort. Die Weiterentwicklung von Umsetzungs-Rechtsakten zur Ökodesign-Richtlinie erlaubt bei einigen Erfüllungsoptionen den Verzicht auf zusätzliche Vorgaben an die eingesetzte Technik. Insbesondere um viel kritisierte Wertungsunterschiede der Vergangenheit zu beseitigen, wurde die zusätzliche Erfüllungsoption „Strom aus erneuerbaren Energien“ ergänzt.
Für Neubauten sieht das GEG 7 Optionen des Einsatzes erneuerbarer Energien und 4 Typen von Ersatzmaßnahmen vor, um die Grundpflicht zu erfüllen. Für jede dieser Erfüllungsoptionen ist eine spezielle Quote festgelegt.
Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat Informationen zu Erfüllungsoptionen publiziert:
§ 34 GEG Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs
2(1) Der Wärme- und Kälteenergiebedarf im Sinne des § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist nach den Vorschriften des § 20, des § 21 und der §§ 24 bis 29 zu ermitteln.
(2) Die Maßnahmen nach den §§ 35 bis 45 können miteinander kombiniert werden. Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Maßnahmen im Verhältnis der jeweils nach den §§ 35 bis 45 vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 Prozent Erfüllungsgrad ergeben.
(3) Wenn mehrere zu errichtende Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und von mindestens einer Behörde genutzt werden, in einer Liegenschaft stehen, kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf dieser Gebäude insgesamt in einem Umfang gedeckt wird, der der Summe der einzelnen Maßgaben der §§ 35 bis 45 entspricht.
(4) § 31 bleibt unberührt.“
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