Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021)
Das Bundeskabinett hat die ImmoWertV 2021 am 12. Mai 2021 beschlossen. Siehe dazu Die Novellierung des ImmoWertV 2021
Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 seine Zustimmung unter zwei Änderungsmaßgaben erteilt (BR-Drs. 407/21 – Beschluss).
Die Änderungen haben einen klarstellenden Charakter und erleichtern damit die Anwendung der neuen Regelungen. Das Bundeskabinett wird daher, wie von § 65 Nummer 1 GGO vorgesehen, die Verordnung in der geänderten Fassung erneut beschließen; die Beschlussfassung ist für den 14. Juli 2021 vorgesehen. Dem schließt sich die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt an.
Die Verordnung soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Da es sich um ein sehr umfangreiches Novellierungsvorhaben handelt, war das BMI im Verordnungsgebungsverfahren bestrebt, eine möglichst breite fachliche Diskussion zu ermöglichen. Abweichend vom Üblichen fand daher eine zweistufige Beteiligung statt.
Muster-Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertA)
Nach Abschluss des Verordnungsgebungsverfahrens wird vom BMI in Abstimmung mit Ländern und Verbänden ein Vorschlag erarbeitet, der der Fachkommission Städtebau als dem zuständigen Gremium der Bauministerkonferenz mit der Empfehlung der abschließenden Beratung und Beschlussfassung übermittelt werden soll.
Im Falle der Beschlussfassung durch die Fachkommission dient die ImmoWertA als Muster für entsprechende Erlasse der Länder. Die ImmoWertA sind somit vergleichbar mit den Muster-Einführungserlassen bei BauGB-Novellen.
Die Fertigstellung der ImmoWertA wird für die erste Jahreshälfte 2022 angestrebt.
Quelle: Novellierung des Wertermittlungsrechts
Drucksache 407/21 (Beschluss)
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