Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) Vom 14. Juli 2021 ist im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021, 2805.
Das Bundeskabinett hat die ImmoWertV 2021 am 12. Mai 2021 beschlossen. Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 seine Zustimmung unter Änderungsmaßgaben erteilt (BR-Drs. 407/21 – Beschluss).
Da die Änderungen klarstellenden Charakter haben und damit die Anwendung der neuen Regelungen erleichtern, hat das Bundeskabinett die Änderungen des Bundesrates akzeptiert und die Verordnung am 14. Juli 2021, wie von § 65 Nummer 1 GGO vorgesehen, in der geänderten Fassung erneut beschlossen.
Dem schließt sich nun die Ausfertigung und die Verkündung im Bundesgesetzblatt an.
Die Verordnung wird am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertA)
Nach Abschluss des Verordnungsgebungsverfahrens wird vom BMI in Abstimmung mit Ländern und Verbänden ein Vorschlag erarbeitet, der der Fachkommission Städtebau als dem zuständigen Gremium der Bauministerkonferenz mit der Empfehlung der abschließenden Beratung und Beschlussfassung übermittelt werden soll.
Im Falle der Beschlussfassung durch die Fachkommission dient die ImmoWertA als Muster für entsprechende Erlasse der Länder.
Die ImmoWertA sind somit vergleichbar mit den Muster-Einführungserlassen bei BauGB-Novellen.
Die Fertigstellung der ImmoWertA wird für die erste Jahreshälfte 2022 angestrebt.
Anwendungsbereich
§1 ImmoWertV Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt
„(1) Diese Verordnung ist anzuwenden
1. bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) der in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, auch wenn diese nicht marktfähig oder marktgängig sind (Wertermittlung), und
2. bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten.
(2) Gegenstände der Wertermittlung (Wertermittlungsobjekte) sind
1. Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs,
2. grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken (grundstücksbezogene
Rechte) sowie grundstücksbezogene Belastungen.“
Siehe dazu auch:
Quelle: ImmoWertV – Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021
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