Auf die Frage, ob Schätzungen gemäß § 9a mit Hilfe von Wohnungen in anderen Gebäuden zulässig sind? Gibt es jetzt Klarheit.
Für die Vergleichbarkeit von Räumen im Sinne der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeizkostenV kommt es nicht zwingend darauf an, dass sich diese in demselben Gebäude wie diejenigen befinden, für die eine Schätzung des Wärmeverbrauchs zu erfolgen hat.
So das
BGH, Urteil vom 27.10.2021 – VIII ZR 264/19
vorhergehend:
LG Mainz, 27.08.2019 – 3 S 7/19
AG Mainz, 23.01.2019 – 84 C 378/17
„Die Abrechnungen vom 7. November 2016 (für die Abrechnungsperioden 2013 bis 2015) und vom 28. April 2017 (für den Abrechnungszeitraum 2016)seien bezüglich der Heizkosten auf Basis ermittelter urchschnittswerte erstellt worden und, soweit sie sich auf diese Kosten bezögen, nicht ordnungsgemäß.
Denn der zur Verteilung der Heizkosten herangezogene Berechnungsmodus werde weder den vertraglichen Vereinbarungen – insbesondere den Anforderungen gemäß § 7 Nr. 3 e) des Mietvertrags – gerecht, weil er nicht den individuellen Verbrauch der Beklagten im jeweiligen Abrechnungszeitraum berücksichtige,
sondern einen Durchschnittswert aus den Verbrauchswerten von (fünf) Vergleichswohnungen, noch seien die Abrechnungen nach § 9a Abs. 1 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250; im Folgenden: HeizkostenV) ordnungsgemäß erteilt worden.“
§ 9a HeizKostenV Kostenverteilung in Sonderfällen
„(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zu Grunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.“
Quelle: BGH, Urteil vom 27.10.2021 – VIII ZR 264/19
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