Heizkostenschätzung mit Hilfe von Wohnungen in anderen Gebäuden
1. Bei einem Ausfall von Messgeräten kann das Schätzungsverfahren nach § 9a HeizkostenV für mehrere Jahre hintereinander angewandt werden.
2. Soweit die Werte vergleichbarer Räume in Ansatz gebracht werden, kommt es nicht zwingend darauf an, dass sich diese in demselben Gebäude wie diejenigen befinden, für die eine Schätzung des Wärmeverbrauchs erfolgt.
So das, BGH, Urteil vom 27.10.2021 – VIII ZR 264/19
§ 9a HeizkostenV Kostenverteilung in Sonderfällen
„(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage
des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen
oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum
oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln.
Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zu Grunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.“
Quelle: BGH, Urteil vom 27.10.2021 – VIII ZR 264/19
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