Wann gilt eine E-Mail als zugegangen?

Mit der Frage Wann gilt eine E-Mail als zugegangen, hat sich das befaßt.
Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen
Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.

So das BGH, 06.10.2022 – VII ZR 895/21

vorhergehend:
KG, 28.12.2021 – 21 U 1103/20
KG, 30.11.2021 – 21 U 1103/20
LG Berlin, 23.10.2020 – 96 O 37/19

„Der von einem Empfänger für den Empfang von E-Mail-Nachrichten genutzte Mailserver ist jedenfalls dann, wenn der Empfänger durch Veröffentlichung der E-Mail-Adresse oder sonstige Erklärungen im Geschäftsverkehr zum Ausdruck bringt, Rechtsgeschäfte mittels elektronischer Erklärungen in Form von E-Mails abzuschließen, als sein Machtbereich anzusehen, in dem ihm Willenserklärungen in elektronischer Form zugehen können. Elektronische Willenserklärungen in Form von E-Mails werden als Datei gespeichert von dem Mailserver des Absenders an den Mailserver des Empfängers weitergeleitet. Dieser wird über den Eingang der E-Mail unterrichtet. In diesem Zeitpunkt ist der Empfänger in der Lage, die E-Mail-Nachricht abzurufen und auf seinem Endgerät anzeigen zu lassen (vgl. zum technischen Ablauf: Härting, Internetrecht, 6. Aufl., Rn. 671; Redeker, IT-Recht, 7. Aufl. Rn. 925; Krüger/Bütter, WM 2001, 221, 227).“ Zitiernummer 20.

Quelle: BGH, 06.10.2022 – VII ZR 895/21

Hinweis: Nächster Seminartermin und Vorbereitungskurse