Differenzberechnung

BGH Urteil zur Differenzberechnung

„Ist bei einer Wohnungseigentumsanlage mit verschiedenen Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung der anteilige Verbrauch einer oder mehrerer Nutzergruppe(n) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV aF nicht mit einem separaten Wärmemengenzähler vorerfasst worden, entspricht die Abrechnung der Heizkosten in der Regel dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Ermittlung des Verbrauchs im Wege einer rechnerisch zutreffenden Differenzberechnung unter Berücksichtigung der ermittelten Verbrauchsdaten erfolgt.“

So das BGH, 16.09.2022 – V ZR 214/21

vorhergehend:
LG Düsseldorf, 24.09.2021 – 19 S 29/19
AG Mönchengladbach-Rheydt, 08.02.2019 – 23 C 288/17

§ 5(2) AF Ausstattung zur Verbrauchserfassung
„Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfaßt, so sind zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfaßt wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen“

Quelle: BGH, 16.09.2022 – V ZR 214/21