Die Erklärung der Mieterhöhung müsse gemäß § 559b Abs. 1 BGB so ausgestaltet sein, dass dem Mieter eine jedenfalls überschlägige Überprüfung des verlangten Mehrbetrags ohne besondere Fachkenntnisse möglich und er in der Lage sei, die begehrte Erhöhung gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen.
So das BGH, Urteil vom 25.01.2023 – VIII ZR 29/22
vorhergehend:
- LG Stuttgart, 26.01.2022 – 13 S 113/21
- AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 18.08.2021 – 4 C 707/20
„Hierzu müsse der Mieter zumindest erkennen und nachvollziehen können, welche konkreten Positionen in den für die Modernisierungsmaßnahmen angefallenen Gesamtkosten enthalten seien.
Das erforderliche Ausmaß der Erläuterungen richte sich nach dem Umfang der Arbeiten.
Soweit für eine oder mehrere Modernisierungsmaßnahmen verschiedene voneinander unabhängige Einzelgewerke ausgeführt werden müssten, genüge deshalb nicht die Aufführung der Gesamtkosten.
Vielmehr sei bei umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen eine Untergliederung nach einzelnen Handwerksleistungen (etwa Gerüst, Maurerarbeiten, Malerarbeiten, Elektroinstallationen etc.)erforderlich.
Dies gelte insbesondere dann, wenn im Rahmen der Baumaßnahme auch umfangreiche Instandhaltungsarbeiten
angefallen seien.“
„Der Vermieter hat daher in der Erhöhungserklärung darzulegen, inwiefern die durchgeführten baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer
verbessern oder eine nachhaltige Einsparung von Energie und Wasser bewirken (Senatsurteile vom 17. Dezember 2014 – VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934 Rn. 27; vom 20. Juli 2022 – VIII ZR 361/21, NJW-RR 2022, 1455 Rn. 17; vom 28. September 2022 – VIII ZR 336/21, juris Rn. 20; Senatsbeschlüsse vom 10. April 2002 – VIII ARZ 3/01.“
„Zudem steht dem Mieter zur Klärung verbleibender Unsicherheiten oder auch zur Kontrolle der Angaben des Vermieters über dessen Aufwendungen auf ihre sachliche Richtigkeit ein umfassender Auskunfts- und (Belege-) Einsichtsanspruch – bei preisfreiem Wohnraum, wie hier, aus § 259 BGB analog – zur Verfügung.“
Quelle: BGH, Urteil vom 25.01.2023 – VIII ZR 29/22
Hinweis: Nächster Seminartermin und Vorbereitungskurse