Delegation von Erhaltungsmaßnahme auf den Verwalter?

Delegation von Erhaltungsmaßnahme auf den Verwalter entsprechen ordnungsmäßiger Verwaltung , wenn die Wohnungseigentümer selbst die grundlegende Entscheidung über deren Vornahme getroffen haben und der Verwalter nur über die Ausführung im Einzelnen entscheiden soll. Die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses über eine Kompetenzverlagerung auf den Verwalter setzt nicht voraus, dass in dem Beschluss zugleich ausdrücklich ein für den Verwalter verbindlicher Entscheidungsmaßstab vorgegeben wird. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 05.07.2024.

  • Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht haben die Wohnungseigentümer die Kompetenz, Entscheidungen über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf den Verwalter zu delegieren.
  • Im Hinblick auf eine Erhaltungsmaßnahme wird eine Delegation regelmäßig
    jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümer selbst die grundlegende Entscheidung über deren Vornahme getroffen haben und der Verwalter nur über die Ausführung im Einzelnen entscheiden soll.
  • Die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses über eine Kompetenzverlagerung
    auf den Verwalter setzt nicht voraus, dass in dem Beschluss zugleich ausdrücklich ein für den Verwalter verbindlicher Entscheidungsmaßstab vorgegeben wird.

So das BGH, Urteil von 05.07.2024 – V ZR 241/23

Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 01.02.2023 – 95b C 43/22 –
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2023 – 25 S 25/23 –

§ 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
„(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.“

Quelle: BGH, 05.07.2024 – V ZR 241/23
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