BGH, 10.02.2016 – VIII ZR 137/15
Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf es zu einer wirksamen Umlagevereinbarung von Betriebskosten in der Wohnraummiete auch in einem Formularvertrag nicht der Aufzählung der einzelnen Betriebskosten. Vielmehr hat es der BGH jedenfalls, soweit es nicht um „sonstige“ Betriebskosten im Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung geht, genügen lassen, dass auf die Betriebskosten gemäß der Anlage 3 zu §27 der Zweiten Berechnungsverordnung verwiesen wird (BGH vom 7. April 2004 – VIII ZR 167/03, NZM 2004, 417 unter II 1 b bb; vom 27. Juni 2007 – VIII ZR 202/06, NJW 2007, 3060 Rn. 19 ; vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 128/08 , NJW 2010, 1198 Rn. 19).
Die Vereinbarung gilt auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf §556 (1) BGB und die Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I. S. 2347), so der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil.
BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
„(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.“
Vorinstanzen:
- AG Kleve, Entscheidung vom 02.09.2013 29 C 271/12
- LG Kleve, Entscheidung vom 28.05.2015 6 S 122/13