Vergangene Hochwasserereignisse haben gezeigt, dass bis zu 70 % der Sachschäden an Gebäuden durch ausgetretenes Heizöl verursacht wurden. Dringt Öl ins Mauerwerk ein, ist dieses oft vollständig kontaminiert. Das Gebäude kann dann nur noch aufwendig saniert oder muss gar komplett abgerissen werden. Das mit Öl verseuchte Wasser steht zudem in den betroffenen Regionen teilweise wochenlang und fließt nicht ab und führt damit auch zu schädlichen Auswirkungen für die Umwelt.
Das Bundeskabinett hat am 02.11.2016 den Entwurf eines „Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes“ (Hochwasserschutzgesetz II) beschlossen.
Zielsetzung des §78c ist es, diese immensen Schäden zu verringern.
- Neubau – Absatz 1 verbietet daher die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen, und trägt damit auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung.
- In Bestandsgebäude – Absatz 2 findet sich eine Regelung zu vorhandenen Heizölverbraucheranlagen. Diese sind zur Vermeidung von Verschmutzungen in Überschwemmungsgebieten und Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten innerhalb von fünf bzw. 15 Jahren hochwassersicher nachzurüsten. Sobald eine Heizölverbraucheranlage wesentlich geändert wird, muss diese sofort und nicht erst innerha lb der in Satz 1 genannten Fristen hochwassersicher nachgerüstet werden. Durch die angemessene und differenzierte Frist wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen.
Weitere Informationen:
- Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasser-schutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschut- zes (Hochwasserschutzgesetz II)
- Merkblatt DWA-M 553 Hochwasserangepasstes Planen und Bauen
Quelle: BMUB Pressemitteilung Nr.264/16 | Berlin, 02.11.2016