Ist der Versicherer berechtigt zum Abzug von „Sowieso-Kosten“ bei der Wohngebäude-Versicherung?

Kein Abzug von Sowieso-Kosten in der Wohngebäudeversicherung

Den Versicherungsnehmer (VN) einer Wohngebäudeversicherung trifft keine Verpflichtung, vorrangig beim Schadensverursacher Regress zu nehmen. Der Versicherer ist in diesem Fall nicht berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung zu reduzieren.

OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2017 – 8 U 5/17

VVG § 28 Abs. 2, §§ 82, 86 Abs. 2

Quelle: https://www.imr-online.de