Das LG Köln klärt auf: Brennstoffvorrat ist nicht in die Jahresabrechnung aufzunehmen!
1. Die Jahresabrechnung soll die Einnahmen und Ausgaben des Abrechnungszeitraums darstellen.
2. Deshalb können außerhalb des Abrechnungszeitraums getätigte Aufwendungen für Heizkosten nicht einbezogen werden.
LG Köln, Urteil vom 27.10.2016 – 29 S 91/16
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3
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