LG Kassel, Urteil vom 14.07.2016 – 1 S 352/15
Die Kosten für die Beseitigung von Graffiti können Kosten für die Gebäudereinigung sein und somit auch auf die Mieter verteilt werden – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie regelmäßig anfallen.
BetrKV § 2 Nr. 9, 17; BGB §§ 556 ff.
„…zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;“
Unter dem Begriff der Gebäudereinigung ist nur die regelmäßige Reinigung zu verstehen. Besondere Reinigungsmaßnahmen im Anschluss an Bauarbeiten oder im Zusammenhang mit einem Wohnungsumzug sind keine Betriebskosten, eben so wenig wie Reinigungen der Fassade (MüKo, a.a.O., BetrKV § 2, Rz. 45), da sie nicht i.S.d. § 2 BetrKV „gemeinsam genutzt“ wird.
Quelle: IMR Werkstatt-Beitrag (Einstelldatum: 04.08.2017)