Regelung der Energieeffizienz von TEHG-Anlagen
BVerwG 4 CN 6.16 – Urteil vom 14. September 2017
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass es einer Gemeinde verwehrt ist, die Verwendung fossiler Brennstoffe im Bebauungsplan davon abhängig zu machen, dass die dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) unterliegenden Anlagen bestimmte CO2 -Emissionsobergrenzen nicht überschreiten.
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist ein Bebauungsplan der Stadt Herrenberg, der die Verwendung fossiler Energieträger an die Einhaltung bestimmter CO2 -Emissionsfaktoren knüpft. Die Betreiberin eines im Gebiet ansässigen Asphaltmischwerks beantragte eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung, um an Stelle der bisher eingesetzten Brennstoffe Braunkohlestaub als Befeuerungsmittel verwenden zu können. Die Stadt Herrenberg nahm den Antrag zum Anlass, den streitgegenständlichen Bebauungsplan aufzustellen.
Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW die Verwendung fossiler Energieträger nur zulässig ist, wenn die nach der Verordnung über die Zuteilung von Treibhausemissionsgas-Emissionsberechtigungen (ZuV 2012) zu bestimmenden spezifischen CO2 -Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2 /GJ nicht überschreiten. (CO2 -Emissionsobergrenzen nicht überschreiten)
Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim (VGH) hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Stadt Herrenberg zurückgewiesen. Der VGH hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Im Einklang mit Bundesrecht ist er davon ausgegangen, dass die an den CO2 -Ausstoß und die Energieeffizienz anknüpfende Festsetzung dem § 5 Abs. 2 BImSchG zugrunde liegenden Konzept des TEHG widerspricht.
Die Unwirksamkeit der Festsetzung hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.
Vorinstanz:
VGH Mannheim 3 S 2492/13 – Urteil vom 29. Juli 2015
Quelle: Pressemitteilung Nr. 61/2017 BVerwG 4 CN 6.16
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
§ 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4. Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.