Änderung der Richtlinie für die Förderung der Abwärmevermeidung und Abwärmenutzung in gewerblichen Unternehmen
Ab dem 1. September 2017 haben Unternehmen nun die Wahl: Sie können entweder wie bisher einen KfW-Kredit mit Tilgungszuschuss in Anspruch nehmen. Oder sie erhalten nach erfolgreichem Abschluss ihrer Investitionsmaßnahme einen direkten Zuschuss von der KfW – ohne Inanspruchnahme eines KfW-Kredits.
Fördervoraussetzungen
Die einzelnen Fördervoraussetzungen der nach dieser Richtlinie förderfähigen Investitionen regeln gesonderte Merkblätter der KfW:
● für die Inanspruchnahme eines Investitionszuschusses das KfW-Merkblatt Nr. 494, Bestellnummer 600 000 4031.
● für die Inanspruchnahme eines Tilgungszuschusses das KfW-Merkblatt Nr. 294, Bestellnummer 600 000 3691.
Bei Antragstellung ist ein von einem Sachverständigen erstelltes Abwärmekonzept vorzulegen, in dem auch die mit der Maßnahme vorgesehene Energieeinsparung ausgewiesen wird.
Die qualitativen Anforderungen an dieses Konzeptund an die Qualifikation des Sachverständigen werden in der Anlage zum Merkblatt der KfW, Bestellnummer 600 000 3693, beschrieben
Quelle: BMWi: Änderung der Richtlinie für die Förderung der Abwärmevermeidung und Abwärmenutzung in gewerblichen Unternehmen
Die neue Programmrichtlinie finden sie unter BMWi
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