Wärmelieferung (BHKW) einer WEG an Wohnungseigentümer ist nicht mehrwertsteuerbefreit
Art. 135 Abs. 1 Buchst. l Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, von der Mehrwertsteuer befreit ist.
EuGH, Urteil vom 17.12.2020 – Rs. C-449/19
Sachverhalt
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Blockheizkraftwerks (BHKW), das eine in Deutschland ansässige Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) innerhalb der Wohnungseigentumsanlage errichtet hat. Aus diesem BHKW liefert die WEG Elektrizität in das öffentliche Versorgungsnetz.
Die entstehende Wärme wird zur Heizung der einzelnen Wohneinheiten verwendet.
Der individuelle Wärmeverbrauch wird in jeder Wohnung abgelesen.
Hierfür zahlt der jeweilige Wohnungseigentümer ein entsprechendes Entgelt an die WEG.
Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug nur insoweit zugelassen, als das BHKW den erzeugten Strom in das Netz eingespeist hat.
Im Übrigen wird der Vorsteuerabzug verweigert mit der Begründung, die Lieferung von Wärme an die Wohnungseigentümer sei nach § 4 Nr. 13 UStG steuerbefreit, der Vorsteuerabzug somit ausgeschlossen.
§ 4 Nr. 13 UStG.
„die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;“
Im Klageverfahren hat das Finanzgericht im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens den EuGH um Entscheidung gebeten, ob § 4 Nr. 13 UStG hinsichtlich der fraglichen Wärmelieferungen mit der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) vereinbar sei.
Entscheidung
Der EuGH gibt im Ergebnis der klagenden WEG recht. Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 13 UStG ist laut EuGH unvereinbar mit dem vorrangigen Unionsrecht, soweit diese Vorschrift die entgeltliche Lieferung von Wärme durch eine WEG an die Wohnungseigentümer von der deutschen Mehrwertsteuer befreit. Die WEG kann daher die Vorsteuer auch aus den Herstellungskosten des BHKW ziehen, soweit dieses der Wärmeversorgung der Wohneinheiten dient.
Quelle: EuGH
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