Novellierung der Heizkostenverordnung 2021

Die Novellierung der Heizkostenverordnung 2021 kommt in Bewegung.

Am 10.03.2021 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein Referentenentwurf -Verordnung über die Änderung der Heizkostenverordnung – bekannt gegeben.

Verordnungsermächtigung nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) § 6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

Zur Umsetzung der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75) enthält Verpflichtungen zur Fernablesbarkeit der messtechnischen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, zur unterjährigen Verbrauchsinformation und zu Abrechnungsinformationen.

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

  • Fernablesbare Ausstattungen
    Zur Umsetzung der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie wird vorgegeben, dass Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach dem Inkrafttreten der Verordnung (gemäß Artikel 3 der Verordnung) , fernablesbar eingebaut werden müssen.

    Die Richtlinie stellt den Mitgliedstaaten frei zu entscheiden, ob sogenannte Walk-by-oder Drive-by-Technologien als fernablesbar gelten.
    In Deutschland haben sich in den vergangenen Jahren fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler zunehmend verbreitet. Geräte mit Walk-by-oder Drive-by-Technologien haben bei der Verbreitung eine wichtige Rolle eingenommen. Um die wirtschaftliche Machbarkeit der neuen Verpflichtung zu gewährleisten, werden in dem Entwurf daher diese Technologien als fernablesbar definiert.

    Als Ausnahme von der Pflicht zum Einbau fernablesbarer Systeme gilt: Wenn ein einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt wird, der Teil eines Gesamtsystems ist und wenn die anderen Zähler oder Heizkostenverteiler des Systems zum Zeitpunkt des Ersatzes nicht fernablesbar sind.

    Neu ist zudem, dass bis zum Inkrafttreten nach Artikel 3 der Verordnung, installierte, nicht fernablesbare Ausstattungen bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Ausstattungen ersetzt werden müssen.

    Eine Ausnahme gilt, wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
    Auch dies dient der Umsetzung der EU-Effizienzrichtlinie.

  • Verbrauchsinformationen
    Des Weiteren müssen die Gebäudeeigentümer, in den Fällen in denen fernablesbare Ausstattungen installiert wurden, ab dem Inkrafttreten der Verordnung, mindestens zweimal im Jahr Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen bereitstellen.
    Ab dem 1. Januar 2022 müssen diese mindestens monatlich bereitgestellt werden. Dies geht über die bisherigen Pflichten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hinaus.
    In Umsetzung der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie müssen die Gebäudeeigentümer den Nutzern mit den Abrechnungen künftig bestimmte zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ausstattungen fernablesbar sind.
    Dazu gehören unter anderem Informationen über den Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuern und Abgaben sowie ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des jeweiligen Nutzers mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres.

    Durch die neu eingeführten Informationspflichten wird die bisher in §7 der Heizkostenverordnung geregelte Verbrauchsanalyse als freiwilliges Informationsinstrument entbehrlich.

    Das Recht des Nutzers gemäß §12 Absatz 1 HeizkostenV, seinen Anteil an der Heizkostenabrechnung um 15 Prozent zu kürzen, wenn entgegen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird, wird ergänzt um ein Kürzungsrecht um drei Prozent, wenn die neu eingeführten Informationspflichten oder die Pflicht zur Installation einer fernauslesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung nicht erfüllt werden.

  • Interoperabilität, Datenschutz, Datensicherheit
    Durch den Entwurf werden die Empfehlungen des Bundeskartellamts zur Stärkung des Wettbewerbs im Bereich des Submeterings, soweit sie die Heizkostenverordnung betreffen, umgesetzt.
    Werden neue, fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung in ein Gebäude eingebaut oder bestehende Systeme mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet, müssen diese künftig mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein.

    Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wird technische Vorgaben zur Gewährleistung von Interoperabilität, Datenschutz, Datensicherheit entwickeln und Zertifikate ausstellen, die die Übereinstimmung einer Ausstattung mit diesen Vorgaben bestätigen.
    Ferner müssen fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung an vorhandene Smart-Meter-Gateways nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes angebunden werden, wenn der Gebäudeeigentümer von der Möglichkeit des § 6 Absatz 1 Messstellenbetriebsgesetz Gebrauch gemacht hat.

  • Regelung zur Verteilung der Kosten mit Wärme und Warmwasser
    In der Regelung zur Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen (§9 HeizkostenV) werden verschiedene Aktualisierungen und Korrekturen der Berechnungsformeln vorgenommen.

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