Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG
Das Gesetz regelt gemäß § 2 Absatz 2 die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Mieter und Vermieter. Diese fallen an als Bestandteil der Kosten für die Lieferung der in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffmenge (§ 2 Absatz 2 Nummer 1) oder der geleisteten Versorgung mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser (§ 2 Absatz 2 Nummer 2).
Der Begriff „Kohlendioxidkosten“ bezeichnet den auf der Brennstoff- oder Wärmelieferrechnung ausgewiesenen Betrag, der nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für Treibhausgasemissionen anfällt, die durch die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Menge an Brennstoff verursacht werden. Nicht umfasst sind dagegen Aufwendungen oder sonstige Begleitkosten, die im Zusammenhang der Lieferung oder der Rechnung anfallen können. Der Begriff „Kohlendioxidpreis“ bezeichnet das Instrument der Kohlendioxidbepreisung an sich sowie den Betrag, der für die Emission einer Tonne Kohlendioxid erhoben wird.
§ 2 Absatz 2 erstreckt den Anwendungsbereich des Gesetzes überdies auf die Regelung über den Einsatz von fossilen Ersatzbrennstoffen in § 10 als notwendige Begleitfrage der
Aufteilung der Kohlendioxidkosten; insoweit werden auch Regelungen zu Brennstoffen getroffen, für die keine Emissionsfaktoren in der Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt sind.
Von dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen ist die Versorgung aus bestimmten Wärmenetzen mit mehreren, unterschiedlich leistungsfähigen Wärmeerzeugungsanlagen. Von diesen Wärmenetzen sind gemäß § 2 Absatz 3 nur diejenigen erfasst, in denen ausschließlich Anlagen mit einer Leistung unterhalb von 20 Megawatt zum Einsatz kommen, die in den Anwendungsbereich des BEHG fallen. Durch diese Regelung wird der Verwaltungsaufwand vermieden, der nötig wäre, um in einem Netz mit Wärmeerzeugungs-
anlagen unter dem BEHG und solchen unter dem Europäischen Emissionshandelssystem (Emissions Trading System – ETS) den Anteil an gelieferter Wärme oder an geliefertem Warmwasser zu berechnen, für den ein Kohlendioxidpreis nach dem BEHG anfällt.
§ 2 Absatz 4 legt schließlich fest, dass die Bestimmungen nach diesem Gesetz den Best-
immungen der Verordnung über die Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) sowie rechtsge-
schäftlichen Bestimmungen vorgehen.
§ 556 Absatz 1 BGB ermöglicht es den Parteien eines Wohnraummietverhältnisses, zu vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude,
Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sofern der Vermieter den Mieter mit Wärme oder Warmwasser versorgt, handelt es sich bei den hierfür entstehenden Kosten – und damit auch bei den Kohlendioxidkosten – um Betriebskosten.
Die HeizkostenV hat bisher zum Ziel, Heizenergie dadurch einzusparen, dass dem einzelnen Verbraucher sein Energieverbrauch und die darauf beruhenden Kosten vor Augen geführt werden. Bisher sieht § 6 Absatz 1 daher vor, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser so auf die Nutzer zu verteilen sind, dass ihrem Energieverbrauch Rechnung getragen wird.
Nach dem Klimaschutzprogramm 2030 sollen nunmehr zusätzlich Vermieter über den Kohlendioxidpreis einen Anreiz bekommen, in klimaschonende Heizungssysteme beziehungsweise energetische Gebäudesanierungen zu investieren, damit der Kohlendioxidausstoß beim Heizen verringert wird.
Dies berücksichtigt die HeizkostenV bisher nicht. Der Kohlendioxidkostenanteil an den Kosten für Wärme oder Warmwasser soll künftig so auf Vermieter und Mieter verteilt werden, dass Mieter einen Anreiz zu energieeffizientem Verhalten und Vermieter einen Anreiz zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen erhalten.
Stellungnahmen zum Referentenentwurf
Quelle: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG)