Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) gilt auch für einfache Vermietungsvorgänge! so das
LG Wiesbaden, Urteil vom 30.09.2021 – 3 S 50/21
- Ein Vermieter unterfällt bereits dann der Datenschutz-Grundverordnung, wenn er für die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung ein Wärmemessdienstunternehmen beauftragt hat.
Der Wärmemessdienst ist in diesem Fall Auftragsverarbeiter i.S.v. Art. 4 Nr. 8, Art. 28 DSGVO.
- Eine rein persönliche Tätigkeit, für die die Datenschutz-Grundverordnung nicht anwendbar wäre, liegt in diesem Fall nicht vor (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO).
- Eine Sammlung von abgehefteten Mietverträgen einer Privatvermieterin ist ein Dateisystem iSv Art. 4 Nr. 6 im Rahmen einer Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO.
Mieter M macht gegen seinen Vermieter V, der seine Einheiten im Haus zu Wohn- und teilweise gewerblichen Zwecken vermietet, einen Auskunftsanspruch geltend. V heftet Mietverträge in einem Ordner ab, eine Hausverwaltungssoftware nutzt er nicht. Mit der Erstellung von Betriebskostenabrechnungen ist ein Wärmemessdienst beauftragt. In Angelegenheiten des Mietvertrags kommuniziert der Ehepartner von V per WhatsApp mit M. Auf das Auskunftsbegehren antwortet V, er sei keine institutioneller Vermieter und verarbeite keine Daten. M fordert dennoch eine umfassende Auskunft über seine personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO.
Mit Erfolg! Der Auskunftsanspruch steht M zu.
Zur Beschränkung des Auskunftsrechts über die Herkunft von Daten gem. Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 g DS-GVO durch datenschutzrechtlich geschützte Interessen Dritter siehe auch
BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 14/21
Art. 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person
„(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“
Quelle: IMR 25.05.2022