Aktuelles

Jahresabrechnung unwirksam: Bereits gezahlte Hausgelder?

Bereits gezahlte Hausgelder können direkt zurückgefordert werden. „1. Steht einem Wohnungseigentümer gegen den Verband ein Zahlungsanspruch zu, so bedarf es vor dessen gerichtlicher Geltendmachung nicht der Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem Zahlungsbegehren. Das Interesse des Verbands und der übrigen Wohnungseigentümer, nicht unnötig mit Prozesskosten belastet zu werden, wird durch die Vorschrift des § 93 ZPO ausreichend gewahrt. 2. Wird ein Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung rechtskräftig für ungültig erklärt, steht einem Anspruch der Wohnungseigentümer auf Ersatz der rechtsgrundlos auf die Jahresabrechnung geleisteten Zahlungen nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) nicht der „Vorrang des Innenausgleichs nach Maßgabe der Abrechnung“ entgegen. 3. Wird ein Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans oder die Jahresabrechnung rechtskräftig für ungültig erklärt, muss ein Wohnungseigentümer auch nicht zunächst darauf dringen, dass über den Wirtschaftsplan bzw. die Jahresabrechnung des betreffenden Abrechnungsjahres erneut ein Beschluss gefasst wird, bevor er aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Verband vorgehen kann. 4. Wird ein anfechtbarer Beschluss der Eigentümer durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt, so verliert er von Anfang an (ex tunc) seine Wirkung. Dadurch entfällt auch der Verzug mit einem durch den Beschluss begründeten Zahlungsanspruch des Verbands rückwirkend. 5. Bei den auf §§ 91 – 101 ZPO beruhenden prozessualen Kostenerstattungsansprüchen handelt es sich, ebenso wie bei dem Anspruch aus § 788 I ZPO, trotz ihrer Bezeichnung und ihrer in der Zivilprozessordnung angesiedelten Rechtsgrundlage um materiell-rechtliche Ansprüche. Ein Einwand, der erfolgreich im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO gegen den durch Urteil titulierten Anspruch geltend gemacht werden kann, lässt die materielle Rechtskraft der Verurteilung und die im Urteil ergangene Kostenentscheidung unberührt, lässt insbesondere die Voraussetzungen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht nachträglich entfallen.“ So das: LG München I, Urteil vom 26.06.2019 – 1 S 2812/18 WEG (nicht rechtskräftig) vorhergehend: AG München, 25.01.2018 – 484 C 9773/14 WEG Quelle: LG München I, Urteil vom 26.06.2019 Hinweis: Nächster Seminartermin

Schätzung nach § 9a(1) Heizkosten Verordnung

Können die Heizkosten nicht richtig nach Heizkosten Verordnung erfasst werden, muss der Verbrauch im Zweifel anders ermittelt werden. Grundlage kann dann nach §9a Heizkosten Verordnung der Verbrauch der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen sein. Genehmigung der Abrechnung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprach, wenn die Verbrauchswerte, die der Abrechnung in der Position „Heizkosten Öl“ zu Grunde liegen, in einem solch eklatanten Ausmaß unplausibel und beruhen aufgrund des extrem niedrigen Verbrauchswärmeanteils von 4,8 % auf einer so unzureichenden Datengrundlage, dass eine Abrechnung nach den abgelesenen Verbrauchswerten dem Grundsatz der verbrauchsbezogenen Abrechnung, der der Heizkostenverordnung zugrunde liegt, widerspricht. In dieser Ausnahmekonstellation ist eine Abrechnung nach § 9a Abs. 1 Heizkosten Verordnung geboten. Wird gleichwohl nach den abgelesenen Verbrauchswerten abgerechnet, verletzt dies das Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Heizkosten Verordnung ist der Verbrauch auf Grundlage vergleichbarer Zeiträume oder vergleichbarer anderer Räume zu ermitteln, wenn er für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann. Sind die abgelesenen Verbrauchswerte für einen Abrechnungszeitraum in einem so hohen Maß auffällig und gleichzeitig so wenig belastbar, kommt die Situation insgesamt dem Ausfall eines Messgeräts und damit dem Regelfall des § 9a Abs. 1 Satz 1 Heizkosten Verordnung gleich. Dabei ist es unerheblich, ob die Ursache mit letzter Sicherheit aufgeklärt werden kann oder unklar bleibt, welche von mehreren möglichen Ursachen welchen Anteil am Zustandekommen der Messwerte trägt. LG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2018 – 11 S 8/18 nachfolgend: LG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2018 – 11 S 8/18 § 9a HeizkostenV – Kostenverteilung in Sonderfällen „(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder es Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzgruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfaßten Verbrauchs zugrunde zu legen. (2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 5 und § 8 Abs. 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden Maßstäben zu verteilen“ § 242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben „Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“ Hinweis: Nächster Seminartermin Quelle: LG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2018 – 11 S 8/18

HOAI verstößt gegen Europarecht?

HOAI verstößt gegen Europarecht! Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, 2 Buchst. g und Abs. 3 Richtlinie 2006/123/EG verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat. EuGH, Urteil vom 04.07.2019 – Rs. C-377/17 „Vertragsverletzung – Dienstleistungen im Binnenmarkt – Richtlinie 2006/123/EG – Art. 15 – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Honorare für Architekten und Ingenieure für Planungsleistungen – Mindest- und Höchstsätze“ vorhergehend: Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 28.02.2019 – Rs. C-377/17 Nach der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 dürften Mindest- und/oder Höchstpreise nur vorgeschrieben werden, wenn drei Bedingungen erfüllt seien: sie dürften keine Diskriminierung darstellen und müssten zur Verwirklichung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses erforderlich und verhältnismäßig sein. Die in der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren erfüllten jedoch nicht die Bedingung der Verhältnismäßigkeit. Zwar könnten Mindestsätze für die Planungsleistungen im Hinblick auf die Beschaffenheit des deutschen Marktes (große Zahl kleiner und mittlerer Unternehmen sowie starke Informationsasymmetrie zwischen Dienstleistern und Kunden) grundsätzlich dazu beitragen, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten, und folglich dazu, die von Deutschland angestrebten legitimen Ziele zu erreichen, wie Verbraucherschutz, Bausicherheit, Erhalt der Baukultur und ökologisches Bauen. Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) § 7 Honorarvereinbarung „(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. (2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der in den Honorartafeln dieser Verordnung festgelegten Honorarsätze, sind die Honorare frei vereinbar. (3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. (4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Grundleistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in die Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht. (5) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 vereinbart sind. (6) Für Planungsleistungen, die technisch-wirtschaftliche oder umweltverträgliche Lösungsmöglichkeiten nutzen und zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden. Das Erfolgshonorar kann bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen. Für den Fall, dass schriftlich festgelegte anrechenbare Kosten überschritten werden, kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars schriftlich vereinbart werden.“ Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Artikel 2 „Anwendungsbereich: (1) Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden. (2) Diese Richtlinie findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung: a) nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; b) Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen; c) Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind; d) Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen; e) Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen; f) Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt; g) audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk; h) Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten; i) Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind; j) soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;“ Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 04.07.2019 Hinweis: Nächster Seminartermin

Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau und Wohngeld

Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 den Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau zugestimmt. Der Bundestag hatte die Neuregelungen bereits im Dezember 2018 verabschiedet. Der Bundesrat hatte den Gesetzesbeschluss damals von der Tagesordnung abgesetzt. Insgesamt 28 Prozent abzuschreiben Das Gesetz ermöglicht privaten Investoren, befristet für vier Jahre fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Wohnung bei der Steuer geltend zu machen – zusätzlich zur bereits geltenden linearen Sonderabschreibung über zwei Prozent. Damit können in den ersten vier Jahren insgesamt 28 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung steuerlich abgeschrieben werden. Ziel: Bezahlbaren Wohnraum schaffen Ziel ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Hierdurch soll der Bau bezahlbarer Mietwohnungen angeregt werden. Voraussetzung: dauerhaft bewohnt Um sicherzustellen, dass die neuen Wohnungen nicht als Ferienwohnungen (unter-)vermietet werden, hat der Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss klargestellt, dass die Wohnungen dauerhaft bewohnt sein müssen. Vorgesehen sind darüber hinaus auch Steuerbegünstigungen für Investitionen in bestehende Gebäude. Auch sie greifen nur, wenn sie zu neuem Wohnraum führen. Unterzeichnung und Inkrafttreten Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft. Wohngeld Vorgesehen ist auch gemäß Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes zum 1. Januar 2020 erhöht und künftig alle zwei Jahre automatisch angepasst werden soll. Der durchschnittliche staatliche Mietzuschuss für einen Zwei-Personen-Haushalt soll zum 1. Januar 2020 von 145 Euro auf 190 Euro im Monat steigen. Das Wohngeld „Das Wohngeld soll für Haushalte mit niedrigem Einkommen die Wohnkostenbelastung mindern. Durch die geringere Belastung sind die begünstigten Haushalte nicht nur auf ein ganz besonders mietgünstiges und deshalb enges Marktsegment im Wohnungsbestand beschränkt. Das Wohngeld ist sozialpolitisch sehr treffsicher, da es nach den individuellen Lebensbedingungen der Haushalte und den regional unterschiedlichen Miethöhen diffe­renziert.“ Zuletzt wurde das Wohngeld zum 1. Januar 2016 angepasst. Seitdem sind die Wohnkos­ten und die Verbraucherpreise deutlich gestiegen und werden voraussichtlich weiter stei­gen. Die Leistungsfähigkeit des Wohngeldes nimmt dadurch mit der Zeit ab. Zusätzlich führen bereits Einkommensanstiege, die nur die Verbraucherpreisentwicklung ausglei­chen, zu einer Reduktion oder dem Verlust des Wohngeldanspruchs. Dies hat zur Folge, dass die Zahl an Wohngeldempfängerhaushalten und damit die Reichweite des Wohngel­des sinken. Wegen der Wohnkosten- und Verbraucherpreisanstiege reicht das eigene Einkommen für viele Haushalte trotz einer Unterstützung bei den Wohnkosten durch das Wohngeld (ge­gebenenfalls in Kombination mit dem Kinderzuschlag) nicht mehr aus, um ihren Lebens­unterhalt selbst decken zu können. Dadurch wechseln Jahr für Jahr Haushalte vom vor­rangigen Leistungssystem Wohngeld in nachrangige Systeme der Grundsicherung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Angesichts der vorteilhaften Anreize bezogen auf eine Erhöhung des Erwerbseinkommens sowie der Anreize für effizienten Wohnkonsum im Wohngeldsystem ist ein Verbleib im Wohngeld jedoch wünschenswert. Generell ist es erstrebenswert, diese Anreize weiter zu verbessern.“ Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz – WoGStärkG) Quelle: Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus Quelle: Bundesrat Kompakt Hinweis: Nächster Seminartermin

Gesetzentwürfe Grundsteuer von Grundstücken.

Das neue Grundsteuergesetz von Grundstücken muss bis zum 31.12.2019 im Gesetzblatt stehen. Am 21.06.2019 hat das Bundeskabinett dazu die entsprechenden Gesetzentwürfe beschlossen. Diese gehen nun an den Bundestag, wo sie beraten und dann beschlossen werden sollen. Anschließend muss der Bundesrat den Gesetzen zustimmen. Gleichzeitig mit dem Grundsteuergesetz muss das Grundgesetz geändert werden. Diese Beschlüsse in Bundestag und Bundesrat sollen rechtzeitig bis Jahresende erfolgen. Dann werden die Behörden fünf Jahre Zeit haben, die nötigen statistischen Daten zu erheben und die Werte der Grundstücke zu ermitteln. Die neu berechnete Grundsteuer würde dann ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein. Die künftige Höhe der individuellen Grundsteuer kann heute noch nicht benannt werden, da zunächst die Werte der Grundstücke und statistischen Miethöhen festgestellt werden müssen. Es wird vermutlich noch einige Jahre dauern, bis die konkrete Höhe der jeweiligen künftigen Grundsteuer feststeht.

Gesetzentwürfe der Bundesregierung:

  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung Ziel: „Insbesondere in Ballungsgebieten besteht ein erheblicher Wohnungsmangel. Die damit verbundene Wertentwicklung von Grundstücken wird vermehrt dazu genutzt, baureife Grundstücke als Spekulationsobjekt zu halten. Diese Grundstücke werden nur aufgekauft, um eine Wertsteigerung abzuwarten und die Grundstücke anschließend gewinnbringend wieder zu veräußern. Einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung werden diese Grund­stücke nicht zugeführt. Trotz des damit vorhandenen Baulands wird der erforderliche Wohnungsbau ausgebremst. Ziel des Gesetzes ist es, den Kommunen zu ermöglichen, steuerliche Anreize bei der Grundsteuer zu setzen und damit baureife Grundstücke für eine Bebauung zu mobilisie­ren“ Lösung: „Es wird für die Gemeinden die Möglichkeit der Festlegung eines erhöhten, einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke eingeführt. Dadurch kann über die Grundsteuer ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, die baureifen Grundstücke einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung durch Bebauung zuzuführen. Der rein finanzielle Nutzen der Grundstücke als Spekulationsobjekte soll mittels des besonderen Hebesatzes auf baurei­fe Grundstücke verringert werden.“
  • Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer-und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) Ziel: „Mit dem Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 – hat das Bundesverfassungsgericht die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5 sowie § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118), soweit sie be­baute Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets betreffen, jedenfalls seit dem 1. Januar 2002 für unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes erklärt. Dem Ge­setzgeber hat das Bundesverfassungsgericht eine Frist zur Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstande­ten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden. Bei der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts soll unter Wahrung der dem Bund derzeit nach dem Grundgesetz zustehenden Gesetzgebungskompetenz an das bestehende Bewertungs- und Grundsteuersystem angeknüpft werden. Der Gesetz­entwurf zielt daher auf eine verfassungskonforme, rechtssichere und zeitgemäße Fort­entwicklung der Grundsteuer und der damit verbundenen Bewertung der Grundsteuerob­jekte, um die Grundsteuer als verlässliche Einnahmequelle der Kommunen zu erhalten. Da die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in der Wissenschaft nicht einheitlich beur­teilt wird, soll diese unzweifelhaft abgesichert werden. Dazu erhält der Bund mit der zeit­gleich eingebrachten Grundgesetzänderung uneingeschränkt die konkurrierende Gesetz­gebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer. Zeitgleich wird den Ländern über eine Ergänzung in Artikel 72 Absatz 3 GG eine umfassende abweichende Regelungskompe­tenz eröffnet. Nicht beabsichtigt ist eine strukturelle Erhöhung des Grundsteueraufkom­mens. An die Gemeinden wird daher appelliert, die aus der Neubewertung des Grundbe­sitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen, um ein konstantes Grundsteueraufkommen zu sichern. Die Bundesregierung erwartet deshalb auch, dass Kommunen in einem Haus­haltssicherungsverfahren landesrechtlich nicht die Möglichkeit verwehrt wird, ihre Hebes­ätze zur Wahrung der Aufkommensneutralität entsprechend anzupassen. Um eine wiederkehrende Bewertung der Grundsteuerobjekte zu gewährleisten, sollen die Grundlagen für ein weitgehend automatisiertes und damit zukunftsfähiges sowie einfach, transparent und nachvollziehbar ausgestaltetes Verwaltungsverfahren zur Erhebung der Grundsteuer geschaffen werden“ Lösung: „Das Bewertungs- und Grundsteuerrecht bleibt in seiner Grundstruktur erhalten und wird unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie unter weit­gehender Nutzbarmachung automationstechnischer Möglichkeiten fortentwickelt.“
  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) Ziel: „Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Grundsteuer- und Bewer­tungsrechts vorgelegt, der die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (BVerfGE 148, 147) – (BGBl I 2018, 531) – umsetzt. Die Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die notwendige Reform des Grundsteuer- und des Bewertungsgesetzes wird nicht einheitlich beantwortet. Es werden unterschiedliche Auffassungen zur Frage der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung der Grundsteuer zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet nach der seit dem 16. No­vember 1994 geltenden Fassung des Artikels 72 Absatz 2 Grundgesetz (GG) vertreten. Artikel 125a Absatz 2 GG räumt dem Bund lediglich eine begrenzte Änderungskompetenz des fortgeltenden Bundesrechts unter Beibehaltung der wesentlichen Elemente ein, er­laubt aber keine grundlegende Neukonzeption der Materie. Da die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in der Wissenschaft nicht einheitlich beur­teilt wird, soll diese unzweifelhaft abgesichert werden. Dazu erhält der Bund mit dieser Grundgesetzänderung uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer. Zeitgleich wird den Ländern über eine Ergänzung in Arti­kel 72 Absatz 3 GG eine umfassende abweichende Regelungskompetenz eröffnet. Dafür bestehen gute Gründe mit Blick auf das Ziel einer bundesgesetzlichen Grundlage. Zu­gleich bietet sich gerade die Grundsteuer aufgrund der Immobilität des Steuerobjekts und des bereits in der Verfassung vorhandenen kommunalen Hebesatzrechts dafür an, die Steuerautonomie der Länder zu stärken.“ Lösung: „Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des Grundgesetzes vor, um dem Bund ausdrück­lich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer zu übertragen, ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG vorlie­gen müssen. Um den Ländern die Befugnis zu umfassenden abweichenden landesrecht­lichen Regelungen einzuräumen, wird den Ländern für die Grundsteuer das Recht zu ab­weichenden Regelungen nach Artikel 72 Absatz 3 GG eingeräumt.“
Quelle: BMF Die neue Grund­steu­er Hinweis: Nächster Seminartermin

Ein Kompromis – Grundsteuer Neuregelung?

Nach monatelangen Debatten haben sich die Koalitionsspitzen von SPD und Union auf eine Reform der Grundsteuer verständigt. Der Gesetzentwurf soll im Juli in den Bundestag eingebracht werden, so der aktuelle Stand. Die von Bayern geforderte „Öffnungsklausel“ ist enthalten, aber eng gefasst. Details sind noch offen. Die Grundsteuer kommt ausschließlich den Kommunen zugute und ist mit rund 14 Mrd. Euro eine ihrer wichtigsten Finanzierungsquellen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Wertermittlung für die Grundsteuer als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächlichen Wertentwicklungen nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln. Die bisher verwendeten Einheitswerte stammen von 1964 (alte Länder) bzw. 1935 (neue Länder). Spätestens bis 31. Dezember 2019 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung treffen, die eine realitätsgerechte Besteuerung, auch im Verhältnis der Grundstücke zueinander, gewährleistet. Für die administrative Umsetzung der Steuer hat das Gericht eine weitere Frist, bis 31. Dezember 2024, gesetzt. Für die anstehenden Diskussionen mit den Ländern bringt das BMF zwei unterschiedliche Bewertungsansätze ein:
  • Ein wertunabhängiges Modell, das an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude ansetzt. Die Gebäudefläche soll dabei in einem vereinfachten Verfahren bestimmt werden, das sich z.B. an den Geschossflächen orientiert. Auf die so ermittelten Flächen von Grund und Boden sowie Gebäuden werden anschließend besondere Faktoren angewendet, die nach der Art der Gebäudenutzung unterscheiden (und für Wohngebäude niedriger ausfallen als für Geschäftsgebäude). Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben bei diesem Modell unberücksichtigt. Dieses Modell basiert auf vergleichsweise einfachen Berechnungen. Es führt im Ergebnis aber dazu, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig würden (Bsp.: Villa im hochpreisigen Zentrum und ein gleich großes Einfamilienhaus am Rande einer Großstadt).
  • Ein wertabhängiges Modell, das am tatsächlichen Wert einer Immobilie ansetzt. Dazu sind die Werte von Grund und Boden sowie von Gebäuden anhand bestimmter vereinfachter Verfahren zu ermitteln. Das wertabhängige Modell sorgt dafür, dass vergleichbare Immobilien auch ähnlich besteuert werden. Damit liegt es näher an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine realitätsgerechte Besteuerung der Grundstücke auch im Verhältnis zueinander. Zwar soll das von Finanzminister Olaf Scholz vorgeschlagene Berechnungsmodell nach Grundstückswert und Miete gelten. Zugleich sollen die Länder aber die Möglichkeit bekommen, davon abzuweichen und eigene Regelungen einzuführen. Ob Sie künftig mehr oder weniger zahlen müssen, ist nicht vorhersehbar – denn letztlich entscheiden die Kommunen durch ihre Hebesätze über die Höhe der Steuer. Bei der Bewertung der verschiedenen Reformoptionen ist zu beachten: In jedem Modell, das die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzt, müssen sämtliche Grundstücke neu bewertet werden. Dies geht zwangsläufig mit Änderungen der Steuerzahlungen einzelner Steuerschuldnerinnen und -Schuldner einher. Dies gilt auch dann, wenn sich das Grundsteueraufkommen durch die Reform insgesamt nicht erhöht, d.h. wenn sich Be- und Entlastungen insgesamt ausgleichen. Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland begrüßte die Einigung der Regierungsparteien auf eine Länder-Öffnungsklausel bei der Reform der Grundsteuer. „Die Länder sollten diese Chance nutzen. Sie haben dadurch die Möglichkeit, ihre Bürger vor einem teuren Bürokratiemonstrum wie das von Bundesfinanzminister Scholz favorisierte Modell zu bewahren“, kommentierte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke. Mieterbund fordert, Grundsteuer raus aus den Betriebskosten „Wir begrüßen, dass sich die Bundesregierung und die Spitzen von CDU/CSU und SPD endlich auf ein Konzept für eine Grundsteuerreform geeinigt haben,“ erklärte der Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes (dmb) Ulrich Ropertz heute in Berlin. „Wir fordern aber jetzt erst recht, dass die Grundsteuer dass die Grundsteuer nicht länger auf die Mieter über die Betriebskostenabrechnung abgewälzt werden darf.“ Quelle:Neu­re­ge­lung der Grund­steu­er BMF Hinweis: Nächster Seminartermin

Gebäudeenergiegesetz (GEG) Gesetzentwurf

Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude – Gebäudeenergiegesetz (GEG) Bearbeitungsstand: 28.05.2019 21:02 Uhr Gesetzentwurf der Bundesregierung Gesetzzur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude. „Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebereich ist ein wichtiger Baustein der Energiewendeund für den Klimaschutz. Das Energieeinsparrecht und energetische Anforderungen an Gebäude, die dem Stand der Technik entsprechen undwirtschaftlichmachbar sind, leisten einen wichtigen Beitrag zum Erreichen des Ziels eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050, der im Klimaschutzplan 2050 festgelegten Ziele für das Jahr 2030 und des Ziels, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergie-verbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu steigern.“ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 29. Mai 2019 die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. Stellungnahmen zum Referentenentwurf können bis zum 28. Juni 2019 eingereicht werden. Für die energetischen Anforderungen an Gebäude gelten derzeit zwei Regelwerke:
  • Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) enthältbau-und anlagentechnische Anforderungen an Gebäude.
  • Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) bestimmt, dass bei neuen Gebäuden sowie bei Bestandsge-bäuden der öffentlichen Hand erneuerbare Energien zu Wärmezwecken in einem festgelegten Umfang zu nutzen sind.
Das Nebeneinander dieser Regelwerke hat zu Schwierigkeiten bei Anwendung und Vollzug geführt, zumal die beiden Regelwerke nicht vollständig aufeinander abgestimmt waren. Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S.13, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 61-EU-Gebäuderichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden.Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt diese Pflicht schon ab 2019. Mit Gebäudeenergiegesetz (GEG) Gesetzentwurf soll das Energieeinsparrecht für Gebäudeentbürokratisiert und vereinfacht. Es führt das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnungund das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in einem neuen Gesetz, dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme-und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz –GEG) zusammen. Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden die Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie sowohl zum 1. Januar 2019 für neue öffentliche Nichtwohngebäude als auch zum 1. Ja-nuar 2021 für alle neuen Gebäude in einem Schritt umgesetztund die erforderliche Regelung des Niedrigstenergiegebäudes getroffen. Quelle: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude-Gebäudeenergiegesetz (GEG) Hinweis: Nächster Seminartermin

Wohnraummiete Mieterhöhung – Ermittlung der Wohnfläche

Mieterhöhung nach BGH, Urteil vom 17.04.2019 – VIII ZR 33/18 Im Verfahren der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 1 BGB) bestimmt sich die der Berechnung der Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) zu Grunde zu legende Ausgangsmiete auch im Falle einer Mietminderung wegen eines nicht behebbaren Mangels in Form nicht unerheblicher Wohnflächenabweichung (§ 536 Abs. 1 BGB) nach der vertraglich vereinbarten Miete. Der Begriff der „Wohnfläche“ ist im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses geltenden Bestimmungen auszulegen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 24.03.2004 – VIII ZR 44/03, IMRRS 2004, 0572 = NJW 2004, 2230 unter II 1 b aa; IMR 2007, 241; IMR 2009, 223). Eine hiervon abweichende Berechnung erfolgt unter anderem dann, wenn ein anderer Berechnungsmodus örtlich üblich ist. Eine solche maßgebende Verkehrssitte setzt voraus, dass abweichend von den sonst anwendbaren Bestimmungen – vorliegend der Wohnflächenverordnung – ein anderes Regelwerk, mithin die II. Berechnungsverordnung, die DIN 283 oder die DIN 277 insgesamt angewendet wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.05.2007 – VIII ZR 231/06, IMRRS 2007, 1508 = NJW 2007, 2624). vorhergehend:
  • LG Berlin, Urteil vom 17.01.2018 – 18 S 308/13
  • AG Lichtenberg, 14.08.2013 – 15 C 15/12
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln „(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient. (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt. (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.“ § 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete „(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt. (2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. (3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. (4) Die Kappungsgrenze gilt nicht, 1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und 2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt. Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist. (5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses. (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“ § 1 WoFlV Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche „(1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. (2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche anzurechnen.“ Quelle: BGH, Urteil vom 17.04.2019 – VIII ZR 33/18 Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche: WoFlV Hinweis: Nächster Seminartermin

Umlage sämtlicher Betriebskosten bei unklarer zusätzlicher Vereinbarung?

Keine Umlage sämtlicher Betriebskosten gemäß BetrKV bei unklarer zusätzlicher Vereinbarung, so das LG Hagen, Urteil vom 01.03.2019 – 1 S 210/18 Der Mieter macht Rückzahlungsansprüche aus Nebenkostenabrechnungen geltend. Er ist der Auffassung, dass nur die beispielhaft im Mietvertrag aufgeführten Positionen Allgemeinstrom, Wasser, Entwässerung, Straßenreinigung, Müllabfuhr und Heizungskosten umlagefähig wären. Die weitere Bestimmung „der Mieter habe sämtliche mit der Hausbewirtschaftung zusammenhängende Nebenabgaben zu übernehmen“ sei unwirksam Das Landgericht Hagen gibt dem Mieter Recht und verurteilt den Vermieter zur Auszahlung des Guthabens aus der Betriebskosten Abrechnung. Die Umlage von Betriebskosten bedarf einer ausdrücklichen, inhaltlich eindeutigen Vereinbarung, aus der sich ergibt, welche konkreten Betriebskosten der Mieter neben der Grundmiete zu tragen hat. Grundsätzlich reicht nach der Rechtsprechung des BGH eine Bezugnahme im Mietvertrag auf die Betriebskostenverordnung aus. Eine andere Beurteilung ist jedoch möglich, wenn durch Zusätze oder weitere Bestimmungen im Mietvertrag unklar wird, welche Kosten auf den Mieter umgelegt werden sollen. § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen. (2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden. (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. § 24 IIBV Bewirtschaftungskosten (1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die zur Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit laufend erforderlich sind. Bewirtschaftungskosten sind im einzelnen 1. Abschreibung, 2. Verwaltungskosten, 3. Betriebskosten, 4. Instandhaltungskosten, 5. Mietausfallwagnis. (2) Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten hat den Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung zu entsprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur angesetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach feststehen oder wenn mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann und soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Erfahrungswerte vergleichbarer Bauten sind heranzuziehen. Soweit nach den §§ 26 und 28 Ansätze bis zu einer bestimmten Höhe zugelassen sind, dürfen Bewirtschaftungskosten bis zu dieser Höhe angesetzt werden, es sei denn, daß der Ansatz im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse nicht angemessen ist. Quelle: LG Hagen, Urteil vom 01.03.2019 – 1 S 210/18 Hinweis: Nächster Seminartermin

Deutschland könnte 2020 – Klimaschutzziel um 7 % verfehlen

Neue Prognose: Deutschland könnte 2020-Klimaschutzziel um 7 % verfehlen Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Treibhausgasausstoß bis 2020 im Vergleich zu 1990 um 40 % zu reduzieren Deutschland reduziert den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2020 im Vergleich zu 1990 voraussichtlich um 33,2 %. Dies zeigen die Prognosen, die das Bundesumweltministerium im sog. „Projektionsbericht 2019“ veröffentlicht hat. Die Prognosen müssen aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben alle zwei Jahre erstellt werden. Die Szenarien berücksichtigen neben Annahmen zu gesamtwirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen und demographischen Rahmenbedingungen die klimapolitischen Maßnahmen, die bis zum 1. August 2018 verabschiedet wurden. Sollte das Bevölkerungswachstum geringer als erwartet ausfallen, könnte die Minderung geringfügig höher ausfallen (0,5 Prozentpunkte). Ein geringeres Wirtschaftswachstum könnte ebenfalls zu einer zusätzlichen Minderung um 2 Prozentpunkte führen. Die Autoren des Projektionsberichts unterstreichen, dass die Emissionsentwicklung „selbst bezüglich relativ kurzer Zeiträume mit erheblichen Unsicherheiten behaftet“ ist. Die Minderung bis zum Jahr 2020 um 33 % teilt sich wie folgt auf die einzelnen Quellbereiche auf:
  • Energiewirtschaft: -33 %
  • Energiebedingte Industrieemissionen: -37 %
  • Gewerbe, Handel, Dienstleistungen: -49 %
  • Haushalte: -40 %
  • Industrieprozesse (nicht-Energie): -40 %
  • Landwirtschaft: -20 %
  • Verkehr: +4 %
  • Flüchtige Emissionen der Energiesektoren: -83 %
Die Emissionen der dem Emissionshandel unterliegenden Sektoren sinken bis 2020 um 23,6 % im Vergleich zum Referenzjahr 2005 (Projektionsbericht 2017: 25,3 % bis 25,9 %). Das EU-weite Ziel liegt bei 20 %. Neben den Energiepreisen ist die Entwicklung der Wohnflächen 2020 ein zentraler Treiber für den Energiebedarf im Gebäudebereich. In der Modellierung werden die Flächenentwicklungen als exogener Parameter berücksichtigt. Darauf basierend werden modellendogen die jährlichen Neubauten und Gebäudeabrisse berechnet. Die angenommene Wohnflächenentwicklung ergibt sich aus der Bevölkerungsentwicklung und der Entwicklung der spezifischen Wohnflächen pro Einwohner, die einen gegenläufigen Trend folgen. Die Rahmendaten werden dabei aus den Rahmendaten des Impact Assessement angesetzt mit einer Fortschreibung bis 2035. Quelle: Projektionsbericht der Bundesregierung 2019 Hinweis: Nächster Seminartermin