BGH, Urteil v. 6.4.2016, VIII ZR 78/15
Die Parteien haben sich darum gestreiten, ob die Vermieterin berechtigt ist, im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen die Kosten für die Entsorgung des Restmülls, ab 2010 mit eine Mindestmenge abrechnen darf? (Für einen Zweipersonenhaushalt zehn Liter pro Woche, 520 Liter im Jahr.) Die Kosten würden zu 30 Prozent nach der Wohnfläche und zu 70 Prozent nach Verursachung, unter Berücksichtigung der Mindestmenge, verteilt.
Die zur Erfassung der Verursachung installierte Abfallschleuse werde noch nicht von allen Wohneinheiten benutzt, die Abfallsatzung der Gemeinde sehe aber ein zu bezahlendes Mindestvolumen vor.
§ 556a BGB Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
„(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.“
§ 556a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB gestattet es, verursachungsabhängige Betriebskosten nicht zu 100 % nach erfasster Verursachung umzulegen, sondern in gewissem Umfang verursachungsunabhängige Kostenbestandteile in die Umlage der Betriebskosten einzubeziehen (
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645).
Nach dieser Maßgabe ist es zulässig, bei der Abrechnung der Betriebskosten der Müllbeseitigung am Maßstab des verursachten und erfassten Restmülls eine angemessene Mindestmenge zu berücksichtigen, so der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs .
„Eine Änderung des Abrechnungsmaßstabes gemäß § 556a (2) Satz 1 BGB schließt es nicht aus, das Änderungsrecht für einen künftigen Abrechnungszeitraum erneut auszuüben, weil sich der gewählte Maßstab als korrekturbedürftig erweisen kann.“
Vorinstanzen:
AG Erfurt, Entscheidung vom 15.04.2014 – 6 C 3051/12
LG Erfurt, Entscheidung vom 20.03.2015 – 9 S 147/14
Quelle:
BGH Urteil v. 6.4.2016, VIII ZR 78/15