Muss der Mieter bei Funk Rauchwarnmelder Angst vor Erstellung von Bewegungsprofilen haben?
Ein Mieter aus Köln, der aus Sorge um persönliche Daten keine Funk-Rauchmelder in seiner Wohnung dulden wollte, ist mit seiner Verfassungsklage gescheitert. Er muss den Funk-Rauchmelder dulden!
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Beschluss vom 08. Dezember 2015 – 1 BvR 2921/15 link
Begrundung:
„Nach der gesetzlichen Regelung liegt die Dispositionsbefugnis über die einzubauende Marke der Rauchwarnmelder, die Anzahl der benötigten Geräte und das zu beauftragende Fachunternehmen grundsätzlich beim Vermieter (vgl. Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 555b Rn. 128 m.w.N.).Er kann sich nach der zunächst maßgeblichen Auslegung der Fachgerichte bei einem Mehrfamilienhaus insbesondere darauf berufen, dass durch die einheitliche Ausstattung mit einem bestimmten Gerät der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ gebündelt und damit ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werde; danach soll bezogen auf jede einzelne Mietwohnung die Annahme einer nachhaltigen Verbesserung der Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nrn. 4 und 5 BGB gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14 -, NJW 2015, S. 2488 ). Auch hierauf geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein.“
Quelle: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 08. Dezember 2015 – 1 BvR 2921/15 – Rn. (1-11),