Aktuelles

Gilt das neue Effizienzlabel für Heizkessel, die älter als 15 Jahre sind?

Das neue Effizienzlabel gilt ab dem 1. Januar 2016 für Heizkessel, die älter als 15 Jahre sind. Die Bundesregierung möchte Verbraucher motivieren, alte und ineffiziente Heizkessel durch neue und effiziente Anlagen auszutauschen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, hierzu: „Mit dem kostenlosen Effizienzlabel für alte Heizkessel wollen wir die Verbraucherinnen und Verbraucher besser informieren und sie beim Energiesparen unterstützen. Das Label soll ihnen helfen, schnell und leicht verständlich einen Überblick über den Zustand ihres alten Heizkessels zu bekommen. Im Gebäudebereich werden knapp 40 Prozent der gesamten Energie in Deutschland verbraucht. Der größte Einzelbeitrag entfällt dabei auf die Beheizung. Entsprechend groß ist hier daher das technische und wirtschaftliche Potential zur Steigerung der Energieeffizienz und damit zur Energieeinsparung.“ Die Bundesregierung verweist in dem Entwurf auf ihr Ziel, den Primärenergieverbrauch bis 2020 um 20 Prozent und bis 2050 um 50 Prozent zu verringern. Der Gebäudebestand soll 2050 klimaneutral sein. Die in den vergangenen Jahren erreichten Fortschritte würden jedoch für die Erreichung der nationalen Effizienzziele nicht genügen. Ab 2016 werden Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger und bestimmte Energieberater berechtigt, ein Etikett auf alte Heizgeräte anzubringen. Ab 2017 sind die Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, diejenigen Geräte, die noch kein Etikett haben, zu etikettieren. Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 449 v. 11.09.2015 Links:

Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums: Kopfstimmprinzip abdingbar?

BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 198/14 vorhergehend: LG Hamburg, 23.07.2014 – 318 S 106/13 AG Hamburg-Blankenese, 04.09.2013 – 539 C 8/13 1. Das Kopfstimmprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG ist auch im Sachbereich des § 16 Abs. 3 WEG abdingbar. 2. Bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage kann die Revisionszulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden. WEG § 25 Abs. 2 „Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.“ WEG § 16 Abs. 3 „Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.“ ZPO § 543 Abs. 2 „Die Revision ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.“ Link Entscheidung im Volltext

Ersetzt der Betriebskostenspiegel die Prüfung der Betriebskosten-Abrechnung?

Was zeigt der aktuelle Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds? „Mieter müssen in Deutschland im Durchschnitt 2,19 Euro/qm/Monat für Betriebskosten zahlen. Rechnet man alle denkbaren Betriebskostenarten mit den jeweiligen Einzelbeträgen zusammen, kann die sogenannte zweite Miete bis zu 3,26 Euro/qm/Monat betragen. Das sind die Ergebnisse aus dem aktuellen Betriebskostenspiegel, den der Deutsche Mieterbund jetzt auf Grundlage der Abrechnungsdaten des Jahres 2013 vorlegt. Für eine 80 Quadratmeter große Wohnung müssten bei Anfallen aller Betriebskostenarten 3.129,60 Euro für das Abrechnungsjahr 2013 aufgebracht werden. Den gerade ausgewerteten Abrechnungsdaten von 2013 zufolge summieren sich die Nebenkosten im Schnitt auf 2,19 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat. Das sei rund ein Viertel der durchschnittlichen Gesamtmiete, sagte Ropertz. Den Löwenanteil machen Heizkosten (1,24 Euro) und warmes Wasser (0,27 Euro) aus. Für das Jahr zuvor hatte der Mieterbund Betriebskosten von 2,20 Euro ausgewiesen.“ so der Deutsche Mieterbund Sind die Kosten für Heizung und Warmwasser 2013 gestiegen? 2013 seien vor allem die Kosten für Heizung und Warmwasser gestiegen. Das liege zum einen an kalten Wintermonaten zu Beginn des Jahres. Weil viel geheizt werden musste, stieg der Energieverbrauch um fünf Prozent. Zudem seien Gas und Fernwärme im Jahresdurchschnitt um 1,3 beziehungsweise 2,8 Prozent teurer geworden. Der Preisrückgang beim Öl schlage sich kaum nieder, weil viele Vermieter bereits Ende des Vorjahres getankt hatten. Doch was bedeuten diese Zahlen, könnte der Betriebskostenspiegel die Abrechnungs- Überprüfung ersetzen? Kann der Betriebskostenspiegel vor Gericht verwendet werden? „Bei den Angaben des Betriebskostenspiegels handelt es sich um Durchschnittswerte. Die tatsächlichen Betriebskosten können im Einzelfall höher oder niedriger sein. Der Betriebskostenspiegel kann zudem nicht als Begründung für die Angemessenheit von Betriebskosten vor Gericht verwendet werden. Hier sind die tatsächlichen Kosten im Einzelfall entscheidend. Mietern und Wohnungssuchenden bietet er aber die Möglichkeit, die Höhe ihrer Betriebskosten einzuordnen. Eine Prüfung der Betriebskostenabrechnung durch den Mieterverein ersetzt er nicht.“ erläutert Rechtsanwalt Martin Grebe, Leiter des Bereiches Miet- und Wohnungsrecht des Mietervereins Dortmund und Umgebung e.V. Links

Ist bei der Heizölbestellung über das Internet, Widerruf gem. § 312d möglich?

BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 VIII ZR 249/14 Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs.4 Nr.6 BGB aF ausgeschlossen, denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf. Vorinstanzen: AG Euskirchen, 21.02.2014 – 23 C 82/13 LG Bonn, 31.07.2014 – 6 S 54/14 Links: Urteil (VIII ZR 249/14) im Wortlaut auf der Homepage des BGH Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 312d Informationspflichten

Energieausweis: Neuregelungen zum August 2015

Energieausweise auch für kleinere öffentliche Gebäuden Seit 1. Mai 2014 muss in größeren öffentlichen Gebäuden ab 500 Quadratmetern ein Energieausweis gut sichtbar ausgehängt sein. Seit dem 8. Juli 2015 gilt ein niedrigerer Grenzwert: Die Pflicht zum Aushang des Energieausweises betrifft jetzt auch öffentliche Gebäude mit einer Nutzfläche ab 250 Quadratmeter, beispielsweise öffentliche Gebäude wie Standesämter oder kleinere Schulen. Quelle: Bundesregierung

Am 1. Juli 2015 startet das KfW-Förderprogramm zur energetischen Sanierung von Nichtwohngebäuden

Das Wichtigste in Kürze
  • ab 1,00 % effektiver Jahreszins
  • Förderung gewerblich genutzter Nichtwohngebäude – Neubau und Sanierung, auch Einzelmaßnahmen
  • Je besser die Energieffizienz, desto mehr Förderung
  • Günstige Zinssätze und bis zu 17,5 % Tilgungszuschuss
  • Für Unternehmen und Freiberufler ohne Beschränkungen durch die Umsatzgröße

KfW-Energieeffizienzprogramm – Energie effizient Bauen und Sanieren (276, 277, 278) Das bisherige KfW-Energieeffizienzprogramm (242-244) wird zum 1. Juli deutlich verbessert. Ab diesem Zeitpunkt werden neben günstigen Zinssätzen auch Tilgungszuschüsse für den Neubau (KfW-Effizienzhaus-Standard 55) bzw. für die Sanierung von gewerblich genutzten KfW-Effizienzhäusern (Standards 70, 100 oder Denkmal).

Programm 276, 277, 278

Merkblatt Energieeffizienz im Unternehmen

Merkblatt Quelle: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen 15.07.2015

Zweirichtungszähler von KWK-Anlagen können sich auch innerhalb des Gehäuses der Anlage befinden

BGH, 14.04.2015 – EnVR 45/13 OLG Düsseldorf, 12.06.2013 – 3 Kart 165/12 Amtlicher Leitsatz: „Der von einer Missbrauchsverfügung nach § 31 EnWG betroffene Netzbetreiber kann sich im anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht darauf berufen, dass es dem Antragsteller an der Antragsbefugnis zur Einleitung des Besonderen Missbrauchsverfahrens gefehlt hat. Ein dezentrales Messkonzept, bei dem der Stromzähler als Zweirichtungszähler unmittelbar in der Erzeugungsanlage eines Blockheizkraftwerks angebracht wird, verstößt nicht gegen die derzeit geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nicht gegen die im August 2011 herausgegebenen Anwendungsregeln VDE-AR-N 4101 und VDE-AR 4105.
  • a) Das Verlegungsverlangen des Anschlussnehmers nach § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV beinhaltet – bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen – einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Bestimmung des konkreten Anbringungsorts der Mess- und Steuerungseinrichtung. Dem Netzbetreiber kommt kein „Vorrang“ bei der Auswahl zwischen mehreren technisch unbedenklichen Anordnungsmöglichkeiten zu.
  • b) Eine einwandfreie Messung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV ist dann gewährleistet, wenn die jeweilige Messanordnung die zu erledigende Messaufgabe in Bezug auf die energiewirtschaftlich erforderlichen Messdaten korrekt erfüllt und hierbei die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben eingehalten werden.“
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Zweirichtungszähler von KWK-Anlagen können sich auch innerhalb des Gehäuses der Anlage befinden. Sie müssen nicht in einem separaten Zählerschrank installiert sein. Der BGH hat damit eine Anweisung der Bundesnetzagentur bestätigt.“ Link BGH vom 14. April 2015, EnVR 45/13 Quelle: DIHK

ist der einbau von Rauchwarnmeldern durch Vermieter nachhaltige Verbesserung?

BGB § 555b Nr. 4, 5 BGH, Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14 Amtlicher Leitsatz „Einbau von Rauchwarnmeldern: Duldungspflicht des Mieters auch bei vorangegangener Selbstausstattung durch den Mieter Der BGH hat entschieden, dass die vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme (hier: Einbau von Rauchwarnmeldern) eine bauliche Veränderung ist, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse i. S. v. § 555 b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb vom Mieter zu dulden ist. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude “in einer Hand” sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.“ Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 – Links: Urteil (VIII ZR 290/14) im Wortlaut auf der Homepage des BGH Urteil (VIII ZR 216/14) im Wortlaut auf der Homepage des BGH Amtlicher Leitsatz (VIII ZR 290/14): „Den Einbau von Rauchwarnmeldern, die der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung – hier § 47 Abs. 4 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) – vornimmt, hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.“

Was wird bei der Beantragung von KfW-Fördermitteln für WEG’s vereinfacht?

Das Antragsverfahren der KfW hat für die Zuschussprogramme zur energetischen Sanierung (Programm 430 ) und dem altersgerechten Umbau (Programm 455) in WEG’s deutlich vereinfacht.

Ab 1. August reicht für die Beantragung von KfW-Zuschüssen eine De-minimis-Erklärung durch den bevollmächtigten Immobilienverwalter für alle Vermieter der WEG. Das Beibringen einer schriftlichen De-minimis-Erklärung eines jeden einzelnen vermietenden Wohnungseigentümer entfällt. So die Pressemitteilung vom Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. vom 03.07.2015 „Private Vermieter fallen unter den EU-Unternehmensbegriff, da sie mit der Vermietung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Beihilfen an Unternehmen sind nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich verboten, um Chancengleichheit zu wahren. Bei De-minimis-Beihilfen handelt es sich aber um öffentliche Zuwendungen, die so gering sind, dass Auswirkungen auf den EU-Wettbewerb nicht zu erwarten sind. Diese dürfen im laufenden und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren jedoch den Höchstbetrag von 200.000 Euro pro Vermieter nicht überschreiten. Bei der Fördermittelbeantragung ist daher eine verbindliche Erklärung der vermietenden Eigentümer erforderlich, dass der Höchstbetrag nach Inanspruchnahme des Zuschusses nicht überschritten wird.“ Quelle: http://www.imr-online.de Nachricht 07.07.2015

Programm 430

Merkblatt zur energetischen Sanierung

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Programm 455

Merkblatt zur altersgerechten Umbau

Das Bundeskartellamt hat eine Sektoruntersuchung bei Ablesediensten von Heiz- und Wasserkosten

Bundeskartellamtsmeldeng vom 02.07.2015 „Das Bundeskartellamt hat eine Sektoruntersuchung im Bereich der Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten eingeleitet. Das sogenannte „Submetering“ umfasst die verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten in Gebäuden sowie die Überlassung der dafür benötigten messtechnischen Ausstattung wie Heizkostenverteiler oder Wärme- und Wasserzähler. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „“Die Sektoruntersuchung soll Aufschluss über die aktuelle Marktsituation und die Wettbewerbsintensität bei Submetering geben sowie etwaige Wettbewerbsprobleme aufdecken. Der Markt für Ablesedienste ist konzentriert. Neben kleinen lokalen Anbietern gibt es nur sehr wenige bundesweit aktive Unternehmen. Gegenstand der Analyse werden insbesondere die Marktstruktur sowie die Preise und Erlöse für Submetering-Dienstleistungen sein.““ Im Rahmen der wettbewerblichen Bewertung wird auch zu berücksichtigen sein, dass Mieter zwar nicht die unmittelbaren Vertragspartner der Ablese-Dienstleister sind, sie aber überwiegend die Kosten tragen. Technische Weiterentwicklungen, wie z.B. die Möglichkeit der Fernauslesung über Funk, werden ebenfalls Eingang in die Untersuchung finden. Es wird zu klären sein, ob Marktzutrittschsranken bestehen, die den Markteintritt neuer Anbieter erschweren. Weiterer Aspekt der Sektoruntersuchung ist die Verhandlungsmacht der Submetering-Dienstleister gegenüber Immobilieneigentümern. Im Rahmen der Sektoruntersuchung wird das Bundeskartellamt Marktteilnehmer befragen. Die Auswahl der befragten Unternehmen erfolgte insbesondere im Hinblick auf deren Größe, Kundenzahl und Gesellschafterstruktur. Nach Abschluss der Auswertung der strukturellen und quantitativen Abfragen wird das Bundeskartellamt die Ergebnisse in einem Bericht zusammenfassen.

Zu Sektoruntersuchungen im Allgemeinen: Das Bundeskartellamt kann die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges durchführen, wenn besondere Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist (sog. Sektoruntersuchung, § 32 e GWB). Es handelt sich um eine Branchenuntersuchung, ausdrücklich aber nicht um ein Verfahren gegen bestimmte Unternehmen. Verfahren im Nachgang zu einer Sektoruntersuchung sind möglich, wenn sich ein Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ergeben sollte.“

Quelle: http://www.bundeskartellamt.de