Aktuelles
Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums: Kopfstimmprinzip abdingbar?
Ersetzt der Betriebskostenspiegel die Prüfung der Betriebskosten-Abrechnung?
Ist bei der Heizölbestellung über das Internet, Widerruf gem. § 312d möglich?
Energieausweis: Neuregelungen zum August 2015
Am 1. Juli 2015 startet das KfW-Förderprogramm zur energetischen Sanierung von Nichtwohngebäuden
- ab 1,00 % effektiver Jahreszins
- Förderung gewerblich genutzter Nichtwohngebäude – Neubau und Sanierung, auch Einzelmaßnahmen
- Je besser die Energieffizienz, desto mehr Förderung
- Günstige Zinssätze und bis zu 17,5 % Tilgungszuschuss
- Für Unternehmen und Freiberufler ohne Beschränkungen durch die Umsatzgröße
KfW-Energieeffizienzprogramm – Energie effizient Bauen und Sanieren (276, 277, 278) Das bisherige KfW-Energieeffizienzprogramm (242-244) wird zum 1. Juli deutlich verbessert. Ab diesem Zeitpunkt werden neben günstigen Zinssätzen auch Tilgungszuschüsse für den Neubau (KfW-Effizienzhaus-Standard 55) bzw. für die Sanierung von gewerblich genutzten KfW-Effizienzhäusern (Standards 70, 100 oder Denkmal).
Programm 276, 277, 278
Merkblatt Energieeffizienz im Unternehmen
Zweirichtungszähler von KWK-Anlagen können sich auch innerhalb des Gehäuses der Anlage befinden
- a) Das Verlegungsverlangen des Anschlussnehmers nach § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV beinhaltet – bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen – einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Bestimmung des konkreten Anbringungsorts der Mess- und Steuerungseinrichtung. Dem Netzbetreiber kommt kein „Vorrang“ bei der Auswahl zwischen mehreren technisch unbedenklichen Anordnungsmöglichkeiten zu.
- b) Eine einwandfreie Messung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV ist dann gewährleistet, wenn die jeweilige Messanordnung die zu erledigende Messaufgabe in Bezug auf die energiewirtschaftlich erforderlichen Messdaten korrekt erfüllt und hierbei die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben eingehalten werden.“
ist der einbau von Rauchwarnmeldern durch Vermieter nachhaltige Verbesserung?
Was wird bei der Beantragung von KfW-Fördermitteln für WEG’s vereinfacht?
Ab 1. August reicht für die Beantragung von KfW-Zuschüssen eine De-minimis-Erklärung durch den bevollmächtigten Immobilienverwalter für alle Vermieter der WEG. Das Beibringen einer schriftlichen De-minimis-Erklärung eines jeden einzelnen vermietenden Wohnungseigentümer entfällt. So die Pressemitteilung vom Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. vom 03.07.2015 „Private Vermieter fallen unter den EU-Unternehmensbegriff, da sie mit der Vermietung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Beihilfen an Unternehmen sind nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich verboten, um Chancengleichheit zu wahren. Bei De-minimis-Beihilfen handelt es sich aber um öffentliche Zuwendungen, die so gering sind, dass Auswirkungen auf den EU-Wettbewerb nicht zu erwarten sind. Diese dürfen im laufenden und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren jedoch den Höchstbetrag von 200.000 Euro pro Vermieter nicht überschreiten. Bei der Fördermittelbeantragung ist daher eine verbindliche Erklärung der vermietenden Eigentümer erforderlich, dass der Höchstbetrag nach Inanspruchnahme des Zuschusses nicht überschritten wird.“ Quelle: http://www.imr-online.de Nachricht 07.07.2015
Programm 430
Merkblatt zur energetischen Sanierung
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Programm 455
Merkblatt zur altersgerechten Umbau
Das Bundeskartellamt hat eine Sektoruntersuchung bei Ablesediensten von Heiz- und Wasserkosten
Zu Sektoruntersuchungen im Allgemeinen: Das Bundeskartellamt kann die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges durchführen, wenn besondere Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist (sog. Sektoruntersuchung, § 32 e GWB). Es handelt sich um eine Branchenuntersuchung, ausdrücklich aber nicht um ein Verfahren gegen bestimmte Unternehmen. Verfahren im Nachgang zu einer Sektoruntersuchung sind möglich, wenn sich ein Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ergeben sollte.“
Quelle: http://www.bundeskartellamt.de