Bundestag beschließt Novelle des – GEG

Der Bundestag hat heute den 08.09.2023 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Das Gesetz ist der Startschuss für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren Energien. Es leitet eine umfassende Modernisierung der Wärmeversorgung in Deutschland ein: Mit mehr Fernwärme und effizienterer, sparsamerer und klimafreundlicher Heiztechnologie geht damit die Wärmepolitik in Deutschland nach Jahren des Stillstandes auf einen zukunftsfähigen Kurs.

Damit beim Umstieg auf eine zeitgemäße Heizung niemand überfordert wird, gibt es ausreichende Übergangsfristen sowie Härtefallregelungen und eine Förderung für den Heizungstausch von bis zu 70%. Die Fristen harmonieren mit den geplanten Vorgaben für die Erstellung von Wärmeplänen nach dem Wärmeplanungsgesetz. Eigentümerinnen und -Eigentümer können beim Umstieg auf erneuerbare Energien frei zwischen unterschiedlichen Technologien wählen. Bestehende Öl- und Gasheizungen sind nicht von der Regelung betroffen und können weiter genutzt werden.

Kurzüberblick zum GEG:

In Neubaugebieten muss ab dem 1.1.2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65% erneuerbare Energie nutzen.
Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30.06.2026 bzw. 30.06.2028. Diese Fristen sind angelehnt an die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen. Ab den genannten Zeitpunkten müssen neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Um es den Eigentümern zu ermöglichen, die für sie passendste Lösung zu finden, kann für eine Übergangsfrist von fünf Jahren noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65% EE-Vorgabe nicht erfüllt.

Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen.

Der Umstieg auf Erneuerbare erfolgt technologieoffen. Bei einem Heizungseinbau oder -austausch können Haus-Eigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen:

  • Anschluss an ein Wärmenetz,
  • elektrische Wärmepumpe,
  • Stromdirektheizung,
  • Biomasseheizung,
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel),
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie
  • „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind.
    Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt.

Daneben ist jede andere Heizung auf der Grundlage von Erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination unterschiedlicher Technologien zulässig. Dann ist ein rechnerischer Nachweis für die Erfüllung des 65%-Kriteriums zu erbringen.

Um auch bei Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1.1.2024 eingebaut werden, den Weg Richtung klimafreundliches Heizen einzuschlagen, müssen diese ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden: Ab dem 1.1.2029 15 %, ab dem 1.1.2035 30 % und ab dem 1.1.2040 60 %.

Das Gebäudeenergiegesetz – GEG enthält weitere Übergangsregelungen, z.B. wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht, und eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht.
Im Einzelfall wird dabei etwa berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen.
Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein. Aber auch aufgrund von besonderen persönlichen Umständen, wie etwa einer Pflegebedürftigkeit, kann eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren gewährt werden.

Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlicher Förderung. So sind bis zu 70% Förderung möglich. Alle Antragstellenden können eine Grundförderung von 30% der Investitionskosten erhalten. Haushalte im selbstgenutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro erhalten noch einmal 30% Förderung zusätzlich (einkommensabhängiger Bonus).
Außerdem ist für den Austausch alter Heizungen ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% bis 2028 vorgesehen, welcher sich ab 2029 alle 2 Jahre um 3 Prozentpunkte reduziert. Die Boni sind kumulierbar bis zu einer maximalen Förderung von 70%.
Zusätzlich ist neu ein Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen bei der KfW erhältlich, bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 Euro zinsverbilligt. Sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen werden weiterhin mit 15% (bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans mit 20%) Investitionskostenzuschuss gefördert. Auch die Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf ein Effizienzhaus-Niveau sowie alternativ die steuerliche Förderung bleiben unverändert erhalten.
Dazu wird jetzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) novelliert und soll gemeinsam mit dem GEG zum 1.1.2024 Inkrafttreten.
QuelLe:
Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – GEG auf einen Blick
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Gebäudeenergiegesetz – GEG
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DIN 94680 – Entwurf

Mehr Transparenz über den monatlichen individuellen Energieverbrauch und die Kosten für
Heizen und Warmwasser soll Nutzer zusätzliche Impulse für ein energiesparendes Verhalten geben und sie motivieren, bestehende Energiesparpotenziale auszuschöpfen.
Der Umfang der unterjährigen Verbrauchsinformation ist in der Heizkostenverordnung 2021 in §6a Abs.2 wie
folgt beschrieben:
„Verbrauchsinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 müssen mindestens folgende Informationen enthalten:
1. Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden,
2. einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind, und
3. einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.“
Der Gesetzgeber hat in §6a Absatz 2 Nr. 1. und 3. Anforderungen eingeführt, die ohne eine verfahrenstechnische Normierung
nur mit hohem Aufwand durch die Praxis zu verwirklichen wären.
Die UBA hat in dem Leitfaden zur Gestaltung, den Versuch unternommen Abhilfe zu schafen.
Der Leitfaden zeigt, wie eine monatliche Heizinformation, die die gesetzlichen Anforderungen der Heizkostenverordnung erfüllt, klar, verständlich und motivierend aufbereitet werden kann. Dafür wurde ein Gestaltungsvorschlag entwickelt. Diese ist jedoch Umstritten!

Zur Unterstützung einer wirtschaftlichen Umsetzung soll DIN 94680 (Entwurf) „Verfahren zur Abrechnungs- und Verbrauchsinformation über Heiz- und Warmwasserkosten und Besonderheiten im Submeteringrm“ dienen.
In der DIN-Norm (Entwurf) sind Verfahren beschrieben, wie belastbare Vergleichswerte für den normierten Durchschnittsnutzer ermittelt werden können.

Der DIN Entwurf Basiert auf den unten stehenden Regeln der Technik:

  • VDI 2077 Blatt 3.5, Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung— Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe
  • DIN EN 834: 2017-02, Heizkostenverteiler für die Verbrauchserfassung von Raumheizflächen— Geräte mit elektrischer Energieversorgung; Deutsche Fassung
  • DIN EN 835, Heizkostenverteiler für die Verbrauchswerterfassung von Raumheizflächen— Geräte ohne
    elektrische Energieversorgung nach dem Verdunstungsprinzip
  • DIN EN 1434, Thermische Energiemessgeräte

Quelle: E DIN 94680 2023 – 07
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Das Solarpaket im Überblick

Das Solarpaket Gesetz ist vom der Bundesregierung am 16.08.2023 beschlossen.
Deutschland hat sich das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2045 treibhausgasneutral zu sein. Um
dieses Ziel zu erreichen, muss der Stromsektor bereits bis 2035 weitgehend ohne die Emission von Treibhausgasen auskommen.
Bis zum Jahr 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf 80 Prozent ansteigen, und das bei steigendem Stromverbrauch durch die Dekarbonisierung von Sektoren außerhalb des Energiebereichs.
Mit dem EEG 2023 wurden die Ausbaupfade entsprechend angepasst und wichtige Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien umgesetzt. Mit dem Solarpaket und mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden weitere Maßnahmen ergriffen, die darauf zielen, den Ausbau der Photovoltaik zu beschleunigen und zu steigern.
Der vorliegende Entwurf bildet als „Solarpaket I“ einen ersten Schritt zur Umsetzung dieser Strategie

Das Solarpaket:

  • Photovoltaik-Ausbau wird beschleunigt – auf dem Land und in der Stadt.
    Um das Ziel von 215 Gigawatt Kapazität (Mitte 2023 liegt sie bei rund 67 GW) bei der Solarenergie bis 2030 zu erreichen, soll der jährliche Zubau verdreifacht werden: Von 7,5 GW im Jahr 2022 auf 22 GW im Jahr 2026. Im ersten Halbjahr 2023 wurden rund 8 GW neue Kapazitäten installiert.
  • Der Zubau soll etwa hälftig auf Dächern und in der Fläche erfolgen.
    Beides wird in dem Gesetzespaket adressiert: Für den Ausbau in der Fläche werden weitere Flächentypen für die Nutzung durch Solaranlagen geöffnet und die Förderung für innovative Solaranlagen wie Agri-PV, Biodiversitäts-PV und Parkplatz-PV gestärkt. Für Aufdachanlagen wird eine Vielzahl von bürokratischen Hürden beseitigt, Mieterstrom und Balkon-PV vereinfacht und die Netzanschlüsse beschleunigt.
  • Zubau von Aufdach-PV wird durch Bürokratieabbau beschleunigt
    Um das Ziel von 11 GW Zubau pro Jahr auf Dächern zu erreichen, werden die wesentlichen Hürden, die im Austausch mit der Branche im Rahmen eines sogenannten Praxis-Checks und auch im Rahmen einer Petition zu Balkonsolar identifiziert wurden, adressiert.
    Ein Fokus sind die Gewerbedächer: Hier wird die Pflicht zur Direktvermarktung ab 100kW flexibler gestaltet, der Grenzwert für das Anlagenzertifikat von bisher 135 kW auf 270 kW Einspeiseleistung angehoben und die Zusammenfassung von Anlagen auf den Netzanschluss begrenzt. Für kleine PV-Anlagen wird der Netzanschluss weiter beschleunigt und technische Anforderungen in der Direktvermarktung gesenkt. Die Förderung von PV-Anlagen auf bereits bestehenden Gebäuden wird ermöglicht, ebenso wie das sogenannte „Repowering“, also umfangreiche Erneuerung von Aufdachanlagen.
  • Mieterstrom und Balkonsolar wird deutlich vereinfacht
    Ein weiterer Fokus im Solarpaket liegt auf der Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern am PV-Ausbau.
    So werden die Regelungen für die gemeinsame Nutzung von PV-Anlagen z.B. auf einem Mehrfamilienhaus stark vereinfacht: Mit der sogenannten „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ wird es ermöglicht, PV-Strom innerhalb eines Gebäudes gemeinsam und unbürokratisch zu nutzen – ohne wie bisher alle Pflichten eines Stromversorgers erfüllen zu müssen.
    Gleichzeitig wird Mieterstrom vereinfacht und auch für Gewerbegebäude ermöglicht.
  • Zudem werden die Regeln für Balkonsolar vereinfacht:
    Statt zwei Anmeldungen wie bisher wird in Zukunft lediglich eine stark vereinfachte Anmeldung erforderlich sein und auf den Einbau eines neuen Zählers muss nicht mehr gewartet werden – ein rückwärtslaufender Zähler kann vorübergehend weiter verwendet werden.
    Hier besteht noch der Bedarf für spezial Regelungen in der GdWE.

Quelle: BMWK, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
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Tiefgarage über zwei Grundstücke?

Tiefgarage über zwei Grundstücke? Einheitliches Gebäude?

  • Maßgeblich für die Beurteilung der Einheitlichkeit von Gebäuden ist bei einem Überbau immer die Verkehrsanschauung; die körperliche bautechnische Beschaffenheit stellt nicht das allein entscheidende Kriterium dar, sondern erlangt nur im Rahmen der festzustellenden Verkehrsanschauung Bedeutung.
  • Erstreckt sich eine Tiefgarage als rechtmäßiger Überbau auf andere Grundstücke, führt allein die bautechnische und statische Verbindung der Tiefgarage mit auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäuden nicht dazu, dass die Tiefgarage kein einheitliches Gebäude ist.
  • Auch Verbindungen der auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäude mit dem Tiefgaragenkörper durch Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Fluchtwege und der Haustechnik dienende Versorgungseinrichtungen oder von den anderen Grundstücken ausgehende weitere Zufahrten stehen der Einordnung der Tiefgarage als einheitliches Gebäude nicht entgegen.
  • Ist in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen, dass die im Wege des rechtmäßigen Überbaus grenzüberschreitend errichtete Tiefgarage durch eine Zufahrt von dem Stammgrundstück aus als Ganzes erreichbar ist, ist von dem Grundbuchamt aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass der Tiefgaragenkörper unabhängig von einer aufstehenden Bebauung auf dem überbauten Grundstück eigentumsrechtlich dem Stammgrundstück zuzuordnen ist; dies setzt allerdings voraus, dass sich ein Gebäudeteil der Tiefgarage (wie etwa eine Rampe) auf dem Stammgrundstück befindet und dies grundbuchmäßig nachgewiesen ist.

So das

BGH, Beschluss vom 15.06.2023 – V ZB 12/22

§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache

„Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.“

§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

„(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.“

§ 95 Nur vorübergehender Zweck

„(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.“

Quelle: BGH, Beschluss vom 15.06.2023 – V ZB 12/22

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§ 556g BGB – Verjährung des Auskunftsanspruchs?

Bundesgerichtshof zur Frage der Verjährung des Auskunftsanspruchs gemäß § 556g Abs. 3 BGB

Urteile vom 12. Juli 2023 – VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22

Der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach den Vorschriften zur sogenannten Mietpreisbremse (§ 556g Abs. 3 BGB) verjährt.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

In allen vier Verfahren macht die Klägerin, eine in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, aus abgetretenem Recht Ansprüche von Mietern, deren Wohnungen gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegen, wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) gegen die beklagten Vermieter geltend.

Sie verlangt gemäß § 556g Abs. 3 BGB die Erteilung von Auskunft über verschiedene für die Berechnung der zulässigen Miethöhe nach den §§ 556d ff. BGB maßgebliche Umstände, gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB die Rückzahlung ihrer Ansicht nach überzahlter Miete und als Schadensersatz die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagten berufen sich unter anderem auf Verjährung des Auskunftsanspruchs (§ 214 Abs. 1 BGB).

In drei Verfahren (VIII ZR 375/21, VIII ZR 60/22, VIII ZR 125/22) sind die Berufungsgerichte – die Zivilkammern 65 und 67 des Landgerichts Berlin – davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch der Mieter nicht verjährt sei. Ebenso wie der Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB könne der Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB als Hilfsanspruch nicht vor dem Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete aus § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB als Hauptanspruch verjähren. Demgegenüber hat das Berufungsgericht in dem Verfahren VIII ZR 8/22 – die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin – eine Verjährung des Auskunftsanspruchs angenommen. Für diesen gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB, die bereits mit dem Abschluss des Mietvertrags zu laufen beginne.

Mit ihren insoweit jeweils von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen wenden sich die Klägerin gegen die Abweisung ihres Auskunftsantrags im Verfahren VIII ZR 8/22 und die jeweiligen Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung in den Verfahren VIII ZR 375/21, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB selbständig und unabhängig von dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt dabei nicht – wie die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin angenommen hat – mit der Entstehung des Auskunftsanspruchs im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Auskunftsanspruch kann damit – anders als die Zivilkammern 65 und 67 des Landgerichts Berlin gemeint haben – vor dem Rückzahlungsanspruch verjähren.

Bei dem Auskunftsanspruch handelt es sich zwar um einen Hilfsanspruch zu dem auf Rückzahlung überzahlter Miete gerichteten Hauptanspruch des Mieters. Er unterscheidet sich aber von dem – seitens der Zivilkammern 65 und 67 als Vergleichsmaßstab herangezogenen – Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben), welcher grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch verjährt, dem er dient, maßgeblich dadurch, dass der Gläubiger (Mieter) nicht erst auf der Grundlage der Auskunft in die Lage versetzt wird, seinen Zahlungsanspruch zu verfolgen und durchzusetzen. Der Mieter hat in einem Rückforderungsprozess neben einer ordnungsgemäßen Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB lediglich die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen des Grundtatbestandes des § 556d Abs. 1 BGB – das Überschreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 10 % bei Mietbeginn – darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Hierfür benötigt er die Auskunft des Vermieters, welche nur die nicht allgemein zugänglichen preisbildenden Faktoren, vor allem aber die vom Vermieter in einem Rückzahlungsprozess darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden, eine höhere Miete erlaubenden Ausnahmetatbestände der §§ 556e, 556f BGB umfasst, in der Regel nicht.

Die für den Auskunftsanspruch geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt nicht bereits mit dessen Entstehung (Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses), sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch als sogenannten verhaltenen Anspruch ausgestaltet, bei dem der Gläubiger (hier der Mieter) die Leistung jederzeit verlangen kann, der Schuldner (hier der Vermieter) die Leistung jedoch nicht von sich aus erbringen muss. Für diese Einordnung sprechen der Wortlaut der gesetzlichen Regelung („auf Verlangen des Mieters“) sowie der Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs, welcher darin besteht, ein durch die strukturelle Unterlegenheit auf angespannten Wohnungsmärkten bedingtes Informationsdefizit des Mieters auszugleichen, und schließlich die für verhaltene Ansprüche charakteristische und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen von Vermieter und Mieter als unbillig empfundene Gefahr einer Anspruchsverjährung infolge des zeitlichen Auseinanderfallens von Entstehung und Geltendmachung des Anspruchs.

Vor diesem Hintergrund hat die Revision in dem Verfahren VIII ZR 375/21 keinen Erfolg und die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung Bestand; das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Verjährung des Auskunftsanspruchs abgelehnt. Demgegenüber hat die Revision in dem Verfahren VIII ZR 8/22 Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die inhaltliche Berechtigung des Auskunftsanspruchs. Im Verfahren VIII ZR 125/22 hat die Revision ebenfalls Erfolg; das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Auskunftsklage in vollem Umfang abzuweisen, da dem Auskunftsanspruch des Mieters – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht, weil die Verjährungsfrist bereits mit dem ersten Auskunftsverlangen des Mieters zu laufen begonnen hat. Im Verfahren VIII ZR 60/22 hat das Berufungsgericht zwar im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Auskunftsanspruch nicht verjährt ist. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin, die Mieterin habe den Auskunftsanspruch an sie abgetreten, in rechtsfehlerhafter Anwendung von § 138 Abs. 2 ZPO als unstreitig behandelt hat. Dies führt auf die Revision der Beklagten insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die erfolgte Abtretung dieses Anspruchs.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

[…]

§ 214 BGB Wirkung der Verjährung

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

[…]

§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. […] Sie muss begründet werden. […]

§ 556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung

(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. […]

(2) Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b durchgeführt, so darf die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3 und § 559a Absatz 1 bis 4 ergäbe. […]

§ 556f Ausnahmen

§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

§ 556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete

(1) […] Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. […]

[…]

(3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. […]

Quelle: Pressemitteilung Ausgabejahr 2023 Erscheinungsdatum 12.07.2023 Nr. 110/2023

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Rauchwarnmeldern Erneuerung – Modernisierung?

Erneuerung von Rauchwarnmeldern rechtfertigt keine Mieterhöhung! so das BGH
Urteil von 24.05.2023 – VIII ZR 213/21

a) Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt – anders als deren erstmaliger Einbau (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14, NJW 2015, 2488 Rn. 12 f., und VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 11 ff., 23) – grundsätzlich keine Modernisierung im Sinne von § 555b BGB dar, wenn mit
ihr eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung nicht verbunden ist.
b) Der Vermieter ist aufgrund einer solchen Erneuerungsmaßnahme deshalb auch dann nicht zu einer Erhöhung der Miete nach §§ 559 ff. BGB berechtigt, wenn die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte erstmalige Ausstattung der Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern weder zu einer zusätzlichen Belastung des Mieters mit Betriebskosten noch zu einer Mieterhöhung geführt hat.

Der Bundesgerichtshof habe bereits mit Urteil vom 17. Juni 2015 (VIII ZR 290/14) klargestellt, dass der Einbau von Rauchwarnmeldern eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nr. 4, 5 und 6 BGB darstelle. Diesen Status verliere die Maßnahme nicht dadurch, dass es sich bei dem Einbau der von
der Klägerin nunmehr erworbenen Rauchwarnmelder faktisch um einen Austausch der bereits in den Jahren 2012/2013 lediglich mietweise installierten Rauchwarnmelder handele.

Die oben angeführte Senatsrechtsprechung bezieht sich jedoch allein auf die erstmalige Ausstattung einer Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern durch den Vermieter.
Eine Erneuerung der Geräte stellt demgegenüber jedenfalls dann, wenn damit – wovon im Streitfall nach den rechtsfehlerfreien und nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist – nicht eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung verbunden ist, sondern die ursprünglich vorhandenen Rauchwarnmelder lediglich durch gleichwertige Geräte ersetzt werden, grundsätzlich keine Modernisierung dar (ähnlich auch Wall, jurisPR-MietR 14/2022 Anm. 1 unter C II).

Der Begriff der baulichen Veränderung ist zwar weit auszulegen und erfasst nicht nur Eingriffe in die bauliche Substanz (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 12), sondern etwa auch Veränderungen der Anlagentechnik des Gebäudes (vgl. BT-Drucks. 17/10485, S. 18).
Voraussetzung ist jedoch stets, dass die in Rede stehende Maßnahme eine – wenn auch möglicherweise nur geringfügige – Veränderung des baulichen Zustands bewirkt, durch sie also in gewissem Umfang ein neuer baulicher Zustand in Bezug auf die Mietwohnung, das Haus oder das ganze Grundstück geschaffen wird (ähnlich auch Staudinger/J. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 555b Rn. 4; MünchKommBGB/Artz, 9. Aufl., § 555b Rn. 3).

Quelle: BGH, 24.05.2023 – VIII ZR 213/21
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Öffentlichen Anhörung des Gebäudeenergiegesetzes

Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat sich am Mittwoch, 21. Juni 2023, in einer öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (20/6875) sowie den Leitplanken der Koalitionsfraktionen zur weiteren Beratung des GEG befasst.

Mit dem Gesetzentwurf zum sogenannten Heizungsgesetz will die Bundesregierung die Energiewende im Wärmebereich einleiten. Die dazu seit dem 17. Mai vorliegende Drucksache eröffnet das parlamentarische Verfahren, enthält aber noch keine jüngst gefassten Beschlüsse der Bundesregierung oder der Koalitionsfraktionen zur Änderung des ursprünglichen Regierungsentwurfs. Die Vorlage soll „ein zentraler Schritt auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität in Deutschland im Jahr 2045“ sein.
50 Prozent Erneuerbare bis 2030 ist ein unrealistisches Ziel

Kerstin Andreae, Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung und Mitglied des Präsidiums Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) führte aus, es gebe 42,9 Millionen Bestandsgebäude in Deutschland – nur sieben Prozent davon seien jünger als 13 Jahre. Dabei sei der Anteil von erneuerbaren Energien im Wärmesektor sehr viel geringer als im Strombereich.
Das zeige: „Die Wärmewende ist unabdingbar“, sagte die Expertin. Ein Anteil von 50 Prozent bis 2030 allerdings sei in den meisten Fällen ein unrealistisches Ziel. Zunächst müssten die Voraussetzungen geschaffen werden, klimaneutrale Wärmequellen vor Ort zu erschließen wie zum Beispiel Geothermie und Abwärme.

„Schutz vor unabsehbaren Mieterhöhungen“
„Mehr als die Hälfte aller Deutschen wohnt zur Miete. Die Koalition ist daher dafür verantwortlich, im Zuge der Wärmewende den Schutz vor unabsehbaren Mieterhöhungen in den Vordergrund zu rücken“, sagte Sebastian Bartels, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins.
Der Experte forderte eine Verankerung bestimmter Kernelemente eines sozialen Mieterhöhungsschutzes als Kernelement im GEG (Gebäudeenergiegesetzes) – „denn andernfalls greifen die verfehlten Regelungen der Modernisierungsmieterhöhung im BGB (§ 559 ff. BGB) mit ihren erheblichen finanziellen Belastungen auf die Mieterschaft“.

Als Vertreter des „relevanten Klimahandwerks“, das die Wärmewende in der Praxis umsetze, kenne er die Kundenseite, Mieter wie Vermieter, ihre Wünsche, ihre Sorgen, sagte Helmut Bramann, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima.
Das Gebot der Stunde sei aus Sicht seines Verbandes ein einfacher, nachvollziehbarer Rahmen. Ein Gesetzentwurf, der nicht das letzte Wort sei, „Leitplanken“, die noch konkretisiert werden müssten und eine an jüngste Überlegungen nicht angepasste Förderung zum GEG (Gebäudeenergiegesetzes) führten derzeit zu Attentismus, warnte der Experte.

Verbraucherschützer fordert Stärkung der Berater
Mehr als eine Million Heizungen müssen jährlich ausgetauscht werden, weil sie zu alt sind, sagte Thomas Engelke, Leiter des Teams Energie und Bauen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Dabei müsse jeder entscheiden, wie er in Zukunft heizen wolle. Das ziehe einen hohen Beratungsbedarf nach sich. Deshalb fordere der vzbv eine Stärkung unabhängiger Berater.

Wie sieht Deutschland in zehn Jahren aus?
Helmut Waniczek, promovierter Chemiker der Universität Wien, stellte sich die Frage, wie Deutschland in zehn, fünfzehn Jahren aussehe, wenn das GEG (Gebäudeenergiegesetzes) umgesetzt würde. Der Experte warf den Blick in andere Länder, die die Wärmewende hin zu mehr erneuerbaren Energien bereits eingeläutet haben.
Dort zeige sich, dass das nicht kostengünstig sei und für Mehrfamilienhäuser, deren Fassaden mit Wärmepumpen bestückt würden, kalte Wände bedeute, innen wie außen, und gegebenenfalls auch Schimmel. Zudem könne das Vibrieren der Pumpen zu Schlafstörungen der Hausbewohner führen.

Quelle: Deutscher Bundestag: Sachverständige bewerten das Gebäudeenergiegesetz

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Entwurf zur Änderung des Gebäude­energiegesetzes im Bundestag beraten

Der Bundestag hat am Donnerstag, 15. Juni 2023, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (20/6875) beraten.
Die Initiative war zuvor mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen auf die Tagesordnung gesetzt worden. Nach der Aussprache im Parlament überwiesen die Abgeordneten die Vorlage zur weiteren Beratung in die Ausschüsse, wobei der Ausschuss für Klimaschutz und Energie die Federführung übernimmt.
Einen Antrag der Linksfraktion mit dem Titel „Abschaffung der Modernisierungsumlage zum Schutz der Mieterinnen und Mieter“ (20/7226) überwies der Bundestag zur federführenden Beratung in den Rechtsausschuss.
Die Fraktion Die Linke fordert von der Bundesregierung die Abschaffung der Modernisierungsumlage. Die bislang gültige Regelung, wonach es Vermietern erlaubt ist, nach Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zu erhöhen, stelle eine Verteuerung der Wohnkosten für Mieterinnen und Mieter dar, „die zu Verdrängung oder Wohnungsverlust führen kann“, heißt es im Antrag der Fraktion.
Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie befasst sich am Mittwoch, 21. Juni 2023, ab 11 Uhr mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (20/6875). Das Gremium tagt etwa zwei Stunden lang im Saal 3.101 des Marie-Elisabeth-Lüders-Haus.

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Heizkostenverordnung leitet die Bundesregierung die Energiewende im Wärmebereich ein. Die dazu seit dem 17. Mai vorliegende Drucksache (20/6875) eröffnet das parlamentarische Verfahren, enthält aber noch keine jüngst gefassten Beschlüsse der Bundesregierung oder der Koalitionsfraktionen zur Änderung des ursprünglichen Regierungsentwurfs.

Quelle: Entwurf zur Änderung des Gebäude­energiegesetzes im Bundestag beraten

Hinweis: Nächster Seminartermin und Vorbereitungskurse

Kommt das Wärmeplanungsgesetz?

Aktuell erarbeitet die Bundesregierung ein Wärmeplanungsgesetz.
Das Gesetz soll die Grundlage für eine kosteneffiziente und sozialverträgliche Wärmeversorgung von Gebäuden schaffen.
Mit der Wärmeplanung – Wärmeplanungsgesetz soll für jede größere Kommune ab 10.000 Einwohnern in Deutschland festgelegt werden, welche leitungsgebundenen oder dezentralen Systeme in welchem Wohn- oder Gewerbegebiet in den kommenden Jahrzehnten für Wärme empfohlen und bereitgestellt werden können. Die Wärmeplanung ist damit auch ein wichtiger Bestandteil einer „enkeltauglichen“ Stadtentwicklung.
Das Wärmeplanungsgesetz soll hierbei die Investitionssicherheit für Eigentümerinnen und Eigentümer erhöhen, die in den kommenden Jahren den Einbau einer neuen Heizung beabsichtigen.

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung.
Über verschiedene Punkte wie eine mögliche zukünftige Förderkulisse oder die Ausgestaltung der Verbindlichkeit der Wärmeplanung wird noch beraten.
Der Gesetzentwurf soll Ende Juni/Anfang Juli 2023 vom Bundeskabinett beschlossen werden und dann in das parlamentarische Verfahren gehen. Ende des Jahres soll das Gesetz von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden und anschließend in Kraft treten.

Quelle: Referentenentwurf Stand 01.06.2023 Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

Hinweis: Nächster Seminartermin und Vorbereitungskurse

Neubauförderung bis Ende des Jahres gesichert?

Das Bundesbauministerium hat in diesem Jahr eine Neubauförderung gestartet, mit der sowohl das klimafreundliche Bauen als auch die Bildung von Wohneigentum gefördert wird.
Dafür steht seit 1. März 2023 eine Summe in Höhe von 1,1 Milliarden Euro zur Verfügung. Da das Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau“ so gut angenommen wird, erfolgt jetzt mit Unterstützung des Bundesfinanz- und des Bundeswirtschaftsministeriums eine Aufstockung um 888 Millionen Euro.

Die Neubauförderung besteht aus zwei Programmen:

  • Mit dem Programm „Klimafreundlicher Neubau“, das zum 1. März 2023 gestartet ist, werden Neubauvorhaben gefördert, bei denen der CO2-Fussabdruck über den gesamten Lebenszyklus gering ist, und die den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 (EH 40) für Neubauten vorweisen. Eine noch größere Unterstützung gibt es für Gebäude, die zusätzlich über eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) verfügen.

Die Neubauförderung des BMWSB rückt mit dem neuen Programm Klimafreundlicher Neubau (KFN) zum ersten Mal den Fokus von der reinen Energieeffizienz hin zum ganzen Lebenszyklus eines Gebäudes. Seit dem 01. März 2023 werden Neubauten gefördert, die spezifische Grenzwerte für die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus unterschreiten und den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 (EH 40) für Neubauten vorweisen. Eine noch größere Unterstützung gibt es für Gebäude, die zusätzlich über eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) verfügen.
Die neue Förderung des BMWSB ist nachhaltig und generationenübergreifend.
Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter Kredite und setzt so genau dort an, wo gerade die Hürde liegt, nämlich bei den gestiegenen Baufinanzierungskosten.
Weitere Informationen

  • „Wohneigentumsförderung für Familien“: Zum 1. Juni 2023 startet das Programm „Wohneigentumsförderung für Familien“, das Familien mit kleinen und mittleren Einkommen dabei unterstützt, ein eigenes Haus zu bauen und gleichzeitig etwas für die Altersvorsorge zu machen.
    Familien mit einem Jahreseinkommen in Höhe von 60.000 Euro (pro Kind plus 10.000 Euro) erhalten zinsverbilligte Kredite. Die Förderkonditionen werden in Kürze vorgestellt.

    KfW Klimafreundlicher Neubau (KFN)
    Nachhaltigkeitsprogramm 2023: Link

    Quelle: Pressemitteilung , Datum: 26.05.2023

    Hinweis: Nächster Seminartermin und Vorbereitungskurse