Müssen vermietete Funk-Heizkostenverteiler von jedermann ausgelesen werden können?

Vermietete Funk-Heizkostenverteiler müssen von jedermann ausgelesen werden können.
Werden Funk-Heizkostenverteiler vermietet, so erstreckt sich der vertragsgemäße Gebrauch auch darauf, dass diese durch jedermann, der über einen passenden Empfänger verfügt, und ohne Mitwirkung des Vermieters ausgelesen werden kann – sofern nicht auf eine eingeschränkte Nutzbarkeit hingewiesen wird bzw. diese allgemein ersichtlich ist.
Können die Funk-Heizkostenverteiler ausschließlich vom Vermieter ausgelesen werden, so sind sie mangelhaft.

So das LG Mönchengladbach, Beschluss vom 02.03.2020 – 4 S 147/19

„Die Vermietung von Funk-Heizkostenverteilern indiziert nach Auffassung der Kammer eine Vereinbarung über deren vertragsgemäßen Gebrauch (§ 536 Abs. 1 BGB) dahingehend, dass die vermieteten Verteiler auch tatsächlich per Funk ausgelesen werden können. Die gegenteilige Auffassung des LG Frankfurt am Main (Urt v. 03.05.2019 – 2-16 S 163/18) teilt die Kammer ausdrücklich nicht.

Wird ein Produkt mit einer bestimmten Funktionalität beschrieben, so muss der Nutzer grundsätzlich davon ausgehen können, dass er diese Funktionalität ohne zusätzlichen Aufwand nutzen kann.
Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen zulässig und für bestimmte Konstellationen auch allgemein anerkannt, wenn auf eine eingeschränkte Nutzbarkeit entweder hingewiesen wird oder diese allgemein ersichtlich ist.
Die tatsächliche Nutzbarkeit der gemieteten Heizkostenverteiler stellt sich vorliegend so dar, dass diese manuell von jedem, per Funk aber nur durch die Klägerin ausgelesen werden können, wobei die Klägerin für die Auslesung eine zusätzliche Vergütung verlangt. Die Nutzungseinschränkung ergibt sich insofern daraus, dass die Funkauslesung praktisch auf die Klägerin und von ihr beauftragte Dritte beschränkt ist.“

Siehe auch:

Bei der Anmietung eines Funk-Heizkostenverteilers kann der Mieter berechtigterweise erwarten, das Gerät per Funk auslesen zu können.
Ebenso muss ein Mieter allerdings damit rechnen, dass zur Nutzung der Funkfunktion ein Empfangsgerät benötigt wird.
Die Nutzbarmachung dieses Empfangsgerätes ist, so auch die Erwartungshaltung der Beklagten im vorliegenden Fall, nicht in der Miete der Funk-Heizkostenverteiler enthalten.
Die Beklagten mussten allerdings nicht damit rechnen, dass allein die Klägerin über Empfangsgeräte bzw. die zum Auslesen erforderlichen Entschlüsselungscodes verfügt und diese auch nicht an Wettbewerber oder die Beklagten (ggf. kostenpflichtig) abgibt.
Mit dieser wirtschaftlichen Entscheidung führt die Klägerin selbst eine nicht hinzunehmende Funktionseinschränkung der von ihr vermieteten Funk-Heizkostenverteiler herbei, die einen Sachmangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt.
Denn die Klägerin hat es in dieser Situation in der Hand, die Bedingungen für die Herstellung der vollen Nutzbarkeit allein zu diktieren.

§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

„(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.“

Quelle: LG Mönchengladbach, Beschluss vom 02.03.2020 – 4 S 147/19

Hinweis: Nächster Seminartermin

Zählerwechsel Eichfrist- COVID-19-Pandemie

Turnusmäßiger Zählerwechsel und Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichfrist von Versorgungsmessgeräten im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Um die Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) einzudämmen, werden derzeit zum Schutze unserer Gesellschaft weitreichende Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ergriffen. Betroffen sind hiervon auch die Tätigkeiten der Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserversorgungsunternehmen sowie der Abrechnungsunternehmen. So wurden teilweise die turnusmäßigen Zählerwechsel bzw. die Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichfrist für einen zurzeit nicht absehbaren Zeitraum vollständig eingestellt. Dies kann für einige Versorgungsunternehmen zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Pflichten führen.
Aufgrund der vielen Rückfragen hat sich die Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) auf folgende einheitlichen Regelungen zur Behandlung von turnusmäßigen Zählerwechsel und Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichfrist von Versorgungsmessgeräten verständigt.

Die Nutzungsdauer von Messgeräten ist durch den Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen sie (nach technisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen) zuverlässige Ergebnisse liefern. Dieser Zeitrahmen ist vom Alterungsverhalten der Messgerätebauteile und von äußeren Einflüssen abhängig.
Dies führt entsprechend zur Festlegung unterschiedlicher Eichfristen für einzelne Messgerätearten.

Festlegung der Eichfristen – Bisher

Gemäß § 34 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) beträgt die Eichfrist eines Messgeräts grundsätzlich zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist:

  • in der Anlage 7 der MessEV
  • in einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erteilten Bauartzulassen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Eichfristen für die Abrechnungsrelevanten Messgerätearten sind:

  • Kaltwasserzähler (Haushalt) – 6 Jahre
  • Warmwasserzähler (Haushalt) – 5 Jahre
  • Wärmezähler – 5 Jahre

Für einige Messgeräte zur Bestimmung der Messgrößen Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme (Versorgungsmessgeräte) kann die Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 MessEV verlängert werden.

Weitere Informationen: Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg

Eichfrist- COVID-19-Pandemie

Festlegung der Eichfristen – Corona-Virus

Um den Versorgungs- und Abrechnungsunternehmen genügend Planungs- und Rechtssicherheit beim Austausch der Zähler mit Eichfristende 2020 bzw. für die Verwendung hiermit ermittelter Messwerte zu verschaffen, wird der Vollzug des Eichrechts (bußgeldrechtliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen) bezüglich einer Überschreitung der Eichfrist bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt.

Stichprobenverfahren – Corona-Virus

Ebenso kann der Abschluss von Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichfrist für Messgeräte, deren Eichfrist ohne erfolgreich durchlaufenes Stichprobenverfahren 2020 enden würde, bis spätestens 30. Juni 2021 erfolgen. Es sind folgende allgemeingültige Fallunterscheidungen bis zum vorgenannten Zeitpunkt zu beachten:

Fall 1: Die Verlängerung der Eichfrist wurde noch nicht beantragt
Hier ist zu beachten, dass der Antrag auf Verlängerung der Eichfrist in jedem Fall noch vor Ablauf der Eichfrist der Messgeräte gestellt werden muss.

Fall 2: Die Verlängerung der Eichfrist wurde beantragt, aber es wurden noch keine Messgeräte ausgebaut
In diesem Fall kann der Ausbau der Stichproben- und Ersatzmessgeräte verschoben werden.

Fall 3: Die Stichprobe wurde beantragt und ein Teil der Messgeräte wurde bereits ausgebaut (bzw. alle)
Bereits ausgebaute Messgeräte sind innerhalb der vorgegebenen Fristen* zu prüfen. Eine Prüfung eines Messgerätes nach Ablauf der Frist ist nicht zulässig. Um die Stichprobe zu komplettieren, kann jedoch der Ausbau und die Prüfung der restlichen oder zusätzlich erforderlichen Messgeräte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zunächst sind die bereits festgelegten Ersatzzähler zu berücksichtigen. Sofern notwendig, kann eine Nachziehung von Stichprobenzählern aus dem ursprünglichen Los erfolgen.
Erforderliche Detailregelungen sind direkt mit der zuständigen Eichbehörde zu klären.

Quelle:
Fachinformation
Turnusmäßiger Zählerwechsel und Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichfrist von Versorgungsmessgeräten im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Hinweis: Nächster Seminartermin

Heizkostenabrechnung: Was tun wenn Mieter und Eigentümer sich einer konstruktiven Lösung verweigern?

Die Heizkostenabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 4 WEG, wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen der Heizkostenverordnung steht.
Die Anwendung eines grundsätzlich zulässigen Abrechnungsmaßstabs nach der Heizkostenvordnung (hier: 70% der Kosten nach Verbrauch und 30% nach Fläche) kann zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verteilungsungerechtigkeit bei den Heizkosten führen, die letztlich gegen das wohnungseigentumsrechtliche Rücksichtnahmegebot in so gravierendem Maße verstößt, dass die in der Einzeljahresabrechnung vorgenommene Verteilung der Heizkosten nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. So das AG Vaihingen, Urteil vom 22.09.2016 – 1 C 480/15 WEG.

Doch was tun wenn die Beteiligten sich einer konstruktiven Lösung verweigern?

Anregungen zur Konfliktlösung bekommen Sie im folgenden Seminar:
Konfliktlösung für Vermieter und Verwalter, wenn ein Mieter/ eine Mieterin schwierig wird.

Neu in der Infothek! Checkliste – Heizkostenabrechnung mit Rohrwärme.

ab sofort ist die Checkliste – 5 Punkte die zu beachten sind bei der Heizkostenabrechnung mit Rohrwärme – in der Infothek kostenlos zum Download bereit.

Die Checkliste mit vorbereiteten Fragen kann selbstverständlich auf die Besonderheiten des vorhandenen Heizsystems ergänzt und verändert werden. Link zur Checkliste

Mehr Informationen:

  • Im Beitrag: Heizkostenabrechnung nach VDI 2077 verfassungskonform? BGH, Urteil vom 06.05.2015

    Link zum Beitrag

Streit um die ungerechte Heizkostenabrechnung?

In jeder Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), aber auch zwischen den Eigentümer und der Hausverwaltung, gibt es Konflikte. Denn oft treffen verschiedene Interessen aufeinander.
Ein Häufiger Grund für einen langwierigen Streit ist die Heizkostenabrechnung. Denn jeder der Beteiligten hat das gefühl ungerechtfertigt zur Kasse gebeten worden zu sein.
Die Abrechnungen sind oft Komplex und für die betroffenen oft nicht Nachvollziehbar.

So Beispielsweise bei einer Abrechnung von Gebäuden die durch eine Einrohrheizung versorgt werden. Es gibt Eigentümer die kaum für die Heizung und ihr Warmwasser zahlen müssen und welche die gezwungen sind extrem hohe Beträge dafür zu zahlen. Über die Ursachen sind sich die Eigentümer oft nicht bewusst. Eine Fachgerechte Lösung wird zudem in vielen Fällen abgelehnt, beispielweise die Verwendung des Abrechnungsverfahrens nach VDI 2077 Beiblatt Rohrwärme.

Diese Situation verursacht viel Aufwand für die Hausverwaltung und droht zu einem dauerhaften Konflikt zu eskalieren. Hat man diesen Punkt erreicht, gibt es nur noch Verlierer.

In solche Fälle könnte ein Sachverständiger vermitteln, die Sachlage analysieren und eine annehmbare Lösung für alle Seiten Vorschlagen.

Bei Bedarf rufen Sie mich an!

Ist bei der Heizölbestellung über das Internet, Widerruf gem. § 312d möglich?

BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 VIII ZR 249/14

Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht
des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs.4 Nr.6 BGB aF ausgeschlossen,
denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht.
Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.

Vorinstanzen:

AG Euskirchen, 21.02.2014 – 23 C 82/13
LG Bonn, 31.07.2014 – 6 S 54/14

Links:
Urteil (VIII ZR 249/14) im Wortlaut auf der Homepage des BGH
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 312d Informationspflichten

Heizkostenabrechnung nach VDI 2077 verfassungskonform? BGH, Urteil vom 06.05.2015

HeizkostenV § 7 Abs. 1 Satz 3
„(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.“

§ 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV, wonach der Wärmeverbrauch der Nutzer in Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden kann, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der dynamischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter Normgeber.

BGH, Urteil vom 06.05.2015 – VIII ZR 193/14

vorhergehend:
LG Neubrandenburg, 25.06.2014 – 1 S 74/12
AG Neubrandenburg, 05.06.2012 – 6 C 675/11

Fundstelle:
Urteil (VIII ZR 193/14) im Wortlaut auf der Homepage des BGH
Urteil (VIII ZR 194/14) im Wortlaut auf der Homepage des BGH

Warum ist es per Gesetz Pflicht, die Heizkosten­abrechnung zur erstellen?

Die EU beabsichtigt den Ausstoß von CO2 bis zum Jahr 2020 um 20 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 zu senken, dabei soll die Reduzierung der Wärme­energie der Haushalte einen wesentlichen Beitrag leisten. Durch verbrauchsabhängige Abrechnung lassen sich ca. 15% der Verbräuche an Primärenergie und die damit verbundenen Kosten und Schäden sparen. Bei der Entscheidung spielen Umweltgründe, Politische Gründe sowie Wirtschaftliche Zwänge eine große Rolle. Bundesbauministerin Barbara Hendricks kündigte eine Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) bis 2016 an. Damit sollen EU-Vorgaben umgesetzt und der Niedrigenergiegebäude-Standard eingeführt werden – ab 2019 für öffentliche und ab 2021 für private Neubauten-. Dabei wird auch geprüft, wie die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Gebäude-Energieausweise verbessert und ein besserer Abgleich zwischen Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) und EnEV hergestellt werden kann. Hendricks: “Mir ist wichtig, dass wir auch bei der Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts das Wirtschaftlichkeitsgebot, die Technologieoffenheit und den Verzicht auf Zwangssanierungen als feste Eckpunkte der Politik beibehalten.” So die Pressemitteilung des BMUB Nr. 009/15 Berlin von 19.01.2015

Umweltgründe

Das Jahr 2014 war das wärmste, das es seit Beginn der Klimaaufzeichnungen im Jahr 1880 auf der Erde gab. Dies gaben Wissenschaftler der US-Raumfahrtbehörde NASA und der Nationalen Ozean- und Atmosphärenverwaltung (NOAA) bei einer gemeinsamen Pressekonferenz bekannt. Zwar übertraf es das bisherige Rekordjahr 2010 nur knapp, doch nun steht fest, dass die zehn wärmsten Jahre mit Ausnahme von 1998 alle in der Periode ab 2000 liegen. Offenbar setzt sich die langfristige Erwärmung unseres Planeten also fort.“ so das BMUB. Durch Energieeinsparung kann jede(r) dazu beitragen, geringere Mengen an CO2 freizusetzen und dadurch die Umwelt zu schonen und solche Tendenzen zu stoppen.

Politische Gründe

Ein großer Teil des Primärenergiebedarfs wird in Deutschland durch Importe gedeckt. Zwischen den Jahren 1990 und 2012 reduzierte sich die Gewinnung von Energierohstoffen wie Erdgas und Kohle in Deutschland um mehr als 40 Prozent (%).
Die Energiewende verringert Importabhängigkeit, so Staatssekretär Beckmeyer.
In diesem Zusammenhang spielt die 20-20-20-Strategie eine große Rolle:

  • Plus 20 Prozent durch geringere Energieverbrauch
  • Plus 20 Prozent an der Anteil der erneuerbaren Energien ( von derzeit europaweit 8,5 Prozent)
  • Plus 20 Prozent erhöhen der Energieeffizienz

Wirtschaftliche Gründe

Der gesellschaftliche Blickwinkel

Seit 1995 hat sich die Energieeffizienz in Deutschland erheblich verbessert.
Der Energieverbrauch fiel deshalb im Jahr 2011 um rund 2.400 Petajoule bzw. 21 Prozent geringer aus als in einem Vergleichsszenario ohne Verbrauchseinsparungen.
Diese Einsparungen senken die Kosten der Unternehmen und stärken die Kaufkraft der Verbraucherinnen und Verbraucher. Modellrechnungen zeigen, dass die höhere Energieeffizienz eine Zunahme der Wirtschaftsleistung um 33 Milliarden Euro bewirkte und 400.000 Arbeitsplätze entstanden. So das Umweltbundesamt.

Der persönliche Blickwinkel

Die Energiekostenabrechnung ermöglicht dem Nutzer durch sein Verhalten, seinen Kosten- Anteil zu beeinflussen. Je größer der Verbrauch, desto höher die Kosten.
So kann der Nutzer angesichts steigender Energiekosten den auf ihn umlegten Teil der Gesamtkosten reduzieren. Denn oft reichen kleine Schritte, um einen deutlichen Effekt zu erzielen.
„Untersuchungen ergaben, alleine durch das Vorhandensein von Messgeräten, Einsparungen zwischen 15 bis 20 % der Heizkosten und über 30 % des Wasserverbrauchs.“
Damit ist die verbrauchsabhängige Abrechnung eine der günstigsten Möglichkeiten der Energie- und Kostenersparnis.

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