Die Heizkostenabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 4 WEG, wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen der Heizkostenverordnung steht.
Die Anwendung eines grundsätzlich zulässigen Abrechnungsmaßstabs nach der Heizkostenvordnung (hier: 70% der Kosten nach Verbrauch und 30% nach Fläche) kann zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verteilungsungerechtigkeit bei den Heizkosten führen, die letztlich gegen das wohnungseigentumsrechtliche Rücksichtnahmegebot in so gravierendem Maße verstößt, dass die in der Einzeljahresabrechnung vorgenommene Verteilung der Heizkosten nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. So das AG Vaihingen, Urteil vom 22.09.2016 – 1 C 480/15 WEG.
Doch was tun wenn die Beteiligten sich einer konstruktiven Lösung verweigern?
Anregungen zur Konfliktlösung bekommen Sie im folgenden Seminar:
Konfliktlösung für Vermieter und Verwalter, wenn ein Mieter/ eine Mieterin schwierig wird.