Neu in der Infothek! Checkliste – Heizkostenabrechnung mit Rohrwärme.

ab sofort ist die Checkliste – 5 Punkte die zu beachten sind bei der Heizkostenabrechnung mit Rohrwärme – in der Infothek kostenlos zum Download bereit.

Die Checkliste mit vorbereiteten Fragen kann selbstverständlich auf die Besonderheiten des vorhandenen Heizsystems ergänzt und verändert werden. Link zur Checkliste

Mehr Informationen:

  • Im Beitrag: Heizkostenabrechnung nach VDI 2077 verfassungskonform? BGH, Urteil vom 06.05.2015

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Streit um die ungerechte Heizkostenabrechnung?

In jeder Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), aber auch zwischen den Eigentümer und der Hausverwaltung, gibt es Konflikte. Denn oft treffen verschiedene Interessen aufeinander.
Ein Häufiger Grund für einen langwierigen Streit ist die Heizkostenabrechnung. Denn jeder der Beteiligten hat das gefühl ungerechtfertigt zur Kasse gebeten worden zu sein.
Die Abrechnungen sind oft Komplex und für die betroffenen oft nicht Nachvollziehbar.

So Beispielsweise bei einer Abrechnung von Gebäuden die durch eine Einrohrheizung versorgt werden. Es gibt Eigentümer die kaum für die Heizung und ihr Warmwasser zahlen müssen und welche die gezwungen sind extrem hohe Beträge dafür zu zahlen. Über die Ursachen sind sich die Eigentümer oft nicht bewusst. Eine Fachgerechte Lösung wird zudem in vielen Fällen abgelehnt, beispielweise die Verwendung des Abrechnungsverfahrens nach VDI 2077 Beiblatt Rohrwärme.

Diese Situation verursacht viel Aufwand für die Hausverwaltung und droht zu einem dauerhaften Konflikt zu eskalieren. Hat man diesen Punkt erreicht, gibt es nur noch Verlierer.

In solche Fälle könnte ein Sachverständiger vermitteln, die Sachlage analysieren und eine annehmbare Lösung für alle Seiten Vorschlagen.

Bei Bedarf rufen Sie mich an!

Heizkostenabrechnung nach VDI 2077 verfassungskonform? BGH, Urteil vom 06.05.2015

HeizkostenV § 7 Abs. 1 Satz 3
„(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.“

§ 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV, wonach der Wärmeverbrauch der Nutzer in Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden kann, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der dynamischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter Normgeber.

BGH, Urteil vom 06.05.2015 – VIII ZR 193/14

vorhergehend:
LG Neubrandenburg, 25.06.2014 – 1 S 74/12
AG Neubrandenburg, 05.06.2012 – 6 C 675/11

Fundstelle:
Urteil (VIII ZR 193/14) im Wortlaut auf der Homepage des BGH
Urteil (VIII ZR 194/14) im Wortlaut auf der Homepage des BGH